Am 17. September 2011, trat das Königliche Dekret
13/2011 in Kraft (Real Decreto-ley 13/2011 de 16 de Septiembre),
indem die Vermögenssteuer begrenzt für die Jahre 2011
und 2012 wieder eingeführt wird.
Im Jahre 2008 hatte die spanische Regierung es endlich
geschafft die umstrittene Vermögenssteuer durch eine "bonificación"
(Vergünstigung) von 100% zu eliminieren.
Durch die spanische Wirtschaftskrise gedrängt beschloss die
spanische Regierung nun im Jahr 2011 die Vermögenssteuer für
die sogenannten großen Vermögen wieder einzuführen.
Umstritten und daher begrenzt eingeführt für die Jahre
2011 und 2012, da es sich um eine uneinheitliche und diskriminierende
Steuer handelt, die bereits versteuertes Vermögen betrifft.
Der Sparer, der sein versteuertes Geld für seine Zukunft und
Rente angelegt hat wird mit dieser Steuer eher bestraft.
Zur Beruhigung der Nicht-Steueransässigen in
Spanien: Nur eine Minderheit wird von der Einführung der Vermögenssteuer
betroffen sein, im Gegensatz zu den in Spanien Steueransässigen.
In wie weit betrifft die Vermögenssteuer in Spanien
Steueransässige (Steuerresidenten):
Die in Spanien Steueransässigen werden in der
Vermögenssteuer wie auch in der Einkommenssteuer mit ihrem
Weltvermögen (Grundstücke, Immobilien, Aktien, Wertpapiere,
Bankkonten, Autos, Boote, Lebensversicherungen, Gesellschaftsanteile
von Firmen etc.) besteuert.
Berechnung der Vermögenssteuer: Bei den Immobilien
wird der Höchste Wert von: Katasterwert, Kaufpreis der notariellen
Kaufurkunde oder vom Finanzamt überprüfte Wert, genommen.
In jeder Vermögenssteuererklärung ist natürlich nur
das eigene Vermögen/Eigentumstitel anzugeben.
Bei dem Eigenheim (vivienda habitual) in Spanien darf sich jeder
Eigentümer seine zu zahlende Hypothek abziehen und einen Freibetrag
von 300.000,- Euro.
Bei seinem ganzen Vermögen ist ein Freibetrag
von maximal 700.000,- Euro veranlagt.
Ferner werden Gesellschaftsanteile von gewerblichen aktiven Gesellschaften
nicht in das Weltvermögen einberechnet.
Der übrigbleibende Restbetrag wird nach einer progressiven
Tabelle berechnet.
Doch das letzte Wort für die Einführung
der Vermögenssteuer, die rechtliche Kompetenz, besitzen die
Comunidades Autónomas, hier die Regierung der Balearen, die
letztendlich am Ende diesen Jahres darüber entscheiden, ob
die Vermögenssteuer in den Balearen eingeführt wird und
wie hoch die Freibeträge der Vermögenssteuer für
die in den Balearen Steueransässigen ausfallen.
Wir sind auf die Entscheidung der Balearen Regierung
gespannt!!
In wie weit betrifft die Vermögenssteuer in Spanien
Nicht-Steueransässige (Nichtsteuerresidenten):
Wer nicht einkommenssteuerpflichtig in Spanien ist,
kann auch nur in der Vermögenssteuer mit seinem in Spanien
sich befindenden Vermögen besteuert werden. Unter in Spanien
sich befindendes Vermögen werden Eigentumstitel von Grundstücken
und Immobilien verstanden.
Die vorhandene Hysterie unter den Nichtresidenten
vor der der Besteuerung ihres in Spanien angelegten Geldes ist daher
unbegründet, denn Wertpapiere, Bankkonten, Sparkonten, Aktien
und in den meisten Fällen auch Gesellschaftsanteile an spanischen
Gesellschaften sind von der spanischen Vermögenssteuer ausgeschlossen
und nur in dem Land zu versteuern in dem Sie steueransässig
sind!
Ausschlaggebend für die Besteuerung der Nicht-Steueransässigen
in Spanien und letzte rechtliche Kompetenz gegenüber den spanischen
Gesetzen haben die mit Spanien abgeschlossenen Doppelsteuerabkommen.
Unter diesem Aspekt ist für die Deutschen Leser anzumerken,
dass im letzten Februar, und zwar am 03.02.2011, das Doppelsteuerabkommen
zwischen Deutschland und Spanien von beiden Ländern unterschrieben
wurde. Nach dieser Erneuerung des Deutsch-Spanischen Doppelsteuerabkommens
könnte der spanische Staat Gesellschaftsanteile an reinen Vermögensgesellschaften,
die nur Immobilien besitzen, besteuern. Doch selbst das spanische
Finanzamt sieht in der praktischen Durchführung Schwierigkeiten,
da die Gesellschaftsanteile an Gesellschaften in keinem öffentlichen
Register festgehalten werden.
Berechnung der Vermögenssteuer: Bei den Immobilien
wird der Höchste Wert von: Katasterwert, Kaufpreis der notariellen
Kaufurkunde oder vom Finanzamt überprüfte Wert, genommen.
In jeder Vermögenssteuererklärung ist natürlich nur
das eigene Vermögen/Eigentumstitel anzugeben. Sie wird also
individuell erstellt.
In diesem Fall haben nicht die Comunidades Autónomas
das letzte Wort, sondern die staatliche Regierung, in der festgelegt
wurde, dass in der persönlichen Vermögenssteuer ein jeder
Nicht-Resident einen mindest Freibetrag von 700.000,- Euro hat.
Der übrigbleibende Restbetrag wird nach der nachstehenden staatlichen
progressiven Tabelle berechnet.
Sollte der Kauf der in Spanien gelegenen Immobilie
mittels einer Hypothek finanziert worden sein, so darf der Nicht
in Spanien Steueransässige sich den am Ende des Jahres noch
zu zahlenden Betrag der Hypothek abziehen.
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