Mit Urteil vom 12. Juni 2013 IR 109-111/10 hat der
Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Nutzung einer spanischen
Ferienimmobilie in Deutschland zu beträchtlichen Einkommenssteuerforderungen
des jeweiligen deutschen Finanzamts führen kann, sofern die
Immobilie einer spanischen Gesellschaft gehört (Sociedad Limitada/
Sociedad Anónima) und deren Gesellschafter als Nutzende der
Immobilie in Deutschland steueransässig sind.
Konkret ging es in diesem Urteil um eine deutsche
Familie, welche in den Jahren 2001 bis 2005, zusammen mit ihren
Kindern Gesellschafter einer spanischen Sociedad Limitada waren,
welche Eigentümerin einer Immobilie auf Mallorca war. Sie stand
den Gesellschaftern ganzjährig zur Verfügung und wurde
von den Familienangehörigen zu Urlaubszwecken unentgeltlich
genutzt. Das deutsche Finanzamt beanstandete, dass diese unentgeltliche
Eigennutzung als steuerpflichtige verdeckte Gewinnausschüttung
der Gesellschaft an Ihre Gesellschafter zu interpretieren sei, welche
nach dem alten deutsch-spanischen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
vom Jahr 1966 ausschließlich in Deutschland in der Einkommenssteuererklärung
zu versteuern gewesen wäre.
Da es nach der Veröffentlichung dieses Urteils
zu vielen angstmachenden Presseartikeln kam, die eher verunsicherten
als eine aufklärende Funktion ausübten, möchte ich
dieses Thema der spanischen SL/ SA als reine Vermögensgesellschaft
in diesem Artikel aufgreifen.
Häufig wurde mit gewisser Absicht der letzte
Absatz des Urteils des Bundesfinanzhofs außer Acht gelassen,
denn dieser Absatz besagt, dass beim Kauf einer spanischen Ferienimmobilie
das Urteil zwar zu beachten, doch die Gefahr einer Nachversteuerung
in Deutschland ab 2013 eher gering sei, weil nach dem seitdem geltenden
neuen deutsch-spanischen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
das Besteuerungsrecht für derartige Gewinnausschüttungen
zumeist in Spanien liegen dürfte.
Das Urteil des Bundesfinanzhofs lässt unklar, ob weiterhin
das Risiko einer Nachversteuerung besteht.
Was kann ich zur Vermeidung einer Nachversteuerung
von verdeckten Gewinnausschüttungen durch das deutsche Finanzamt
tun? Was habe ich mit meinem deutschen Steuerberater zu besprechen.
Es ist ratsam, da dieses Urteil nur deutsche Steuerbürger
betrifft, sich mit Ihrem deutschen Steuerberater/ Wirtschaftsprüfer
in Verbindung zu setzen, so dass dieser in Zusammenarbeit mit Ihrem
spanischen Steuerberater Ihre persönliche Situation überprüfen
und die entsprechenden Unterlagen sowie Mietverträge, Darlehensverträge,
Bilanzen, Steuererklärungen und das Gesellschaftskapital zusammenstellen
kann, so dass es nicht zu unerwarteten Überraschungen mit dem
deutschen Finanzamt kommt.
Besprechungspunkte:
- Die Erstellung eines spanischen Mietvertrages, in
dem eine Miete für die Eigennutzung angegeben ist. Diese Miete
sollte der gängigen Marktmiete entsprechen, welche auch ein
Mieter bei einer Vermietung zu zahlen hätte. Die Ermittlung
dieser Marktmiete sollte durch einen offiziellen Schätzer (tasador)
erfolgen, so dass diese mittels der offiziellen Schätzung und
des formellen Mietvertrages dem deutschem Finanzamt, sollte es mal
zu einer Überprüfung kommen, belegt werden kann.
- Die Festkosten von Gärtner, Swimmingpoolpflege,
Hausratsversicherung, Reparaturen-, Instandsetzungskosten, Steuerberater,
Gemeindesteuern und der Kauf von Möbeln etc. werden mit den
Mieteinnahmen in der spanischen Gesellschaft verrechnet. Dies setzt
jedoch voraus, dass ein Firmenkonto besteht, auf dem die Mieteinnahmen
eingehen und die Kosten abgehen. Über die Kosten muss es offizielle
Rechnungen geben, die bei Ihrem spanischen Steuerberater fristgemäß
abzugeben sind.
- Einlagen der Gesellschafter, die nicht der Miete
zugeordnet werden können, und das Stammkapital der Gesellschaft
sind zu überprüfen. Denn Darlehen der Gesellschafter an
ihre eigene Gesellschaft sind mit dem Marktzins zu verzinsen und
bedürfen der schriftlichen Form. Die Darlehenszinserträge
sind in der deutschen Einkommenssteuererklärung in dem Jahr
der Darlehenseinlage zu versteuern. Das Gründungsstammkapital
der Gesellschaft von mindestens 3.000,- Euro sollte den Sachwerten
der Gesellschaft entsprechen. Wenn sich die Sachwerte der Höhe
nach geändert haben, sollte dieses in einer notariellen Urkunde
über eine Kapitalerhöhung angeglichen werden. Die auf
dem Firmenkonto eingegangenen Geldeinlagen der Gesellschafter, sollten
sie als Eigenkapitalzuführung gewertet werden und nicht als
Gesellschafterdarlehen, sind unverzinste Geldeinlagen, welche nicht
als Geschäftsbeziehung zu beurteilen sind. Insbesondere, wenn
die Darlehenshingabe eine unzureichende Eigenkapitalausstattung
ausgleicht und notwendige Bedingung ist, dass die Gesellschaft die
ihr zugedachte wirtschaftliche Funktion erfüllen kann.
- Die spanischen Bilanzen sind diesen Unterlagen anzugleichen.
- Es ist mit dem deutschen Steuerberater zu besprechen,
ob es sinnvoll ist, eine deutsche GmbH als Gesellschafter der spanischen
SL/ SA einzusetzen, da hiermit der spanische Erbfall zu vermeiden
ist. Die Eigennutzung der spanischen Immobilie durch die deutschen
Gesellschafter der deutschen GmbH wird in diesem Fall gesondert
betrachtet, da sie sich nicht in der deutschen Einkommenssteuererklärung
niederschlägt.
- Ferner sind die Jahre von 2003 bis einschließlich
2006 durch die Jahressteuererklärung von reinen Vermögensgesellschaften
zu belegen. Denn in diesem Zeitabschnitt hatten inaktive Gesellschaften,
die nur Immobilien verwalten, die Nutzung in der spanischen Jahressteuererklärung
der Gesellschaft zu deklarieren, wie Privateigentümer ihre
Nutzung ebenfalls zu versteuern haben.
Erst im Jahre 2007 wurde die Besteuerung der Eigennutzung
der Immobilie in der Jahressteuererklärung spanischer Gesellschaften
abgeschafft. Dadurch besteht das Risiko, dass das deutsche Finanzamt
in diesen Fällen eine Nachversteuerung verlangen könnte.
Diese Problematik ist ausgeschlossen, wenn die Gesellschafter für
ihre Eigennutzung eine Miete zahlten oder sich ein Wohnrecht auf
die Immobilie im Grundbuch eintragen ließen. Das Wohnrecht
ist nicht mit einem Nießbrauchrecht zu verwechseln. Denn das
im Grundbuch eingetragenen Wohnrecht, das individuell gestaltet
werden kann, ist weder pfändbar noch übertragbar und kann
auch nicht mit einer Hypothek belastet werden. Mit dem lebenslangen
Wohnrecht wird der betreffenden Person das Recht eingeräumt,
eine Wohnung / ein Haus oder einen bestimmten Teil einer Wohnung
oder eines Hauses unentgeltlich lebenslang zu benutzen.
Lohnt es sich überhaupt noch eine Immobilie
durch eine spanische Gesellschaft zu verwalten oder ist dieses Urteil,
wie in vielen Artikeln beschrieben, das "AUS" für
die spanische Vermögensgesellschaft?
In Spanien gibt es anders als in Deutschland eine
Unterscheidung zwischen einer "aktiven" Gesellschaft,
die ein konkretes Gewerbe ausführt, und einer "vermögenshaltenden"
Kapitalgesellschaft. Die spanische vermögenshaltende Gesellschaft
wird oft wegen ihrer steuersparenden Eigenschaft als Gestaltungsmodell
für einen Kauf einer spanischen Immobilie benutzt, da keine
jährliche Vermögenssteuer und Nutzungssteuer an das spanische
Finanzamt anfällt, welche bei größeren Immobilien,
die im Privateigentum stehen, sehr hoch ausfallen kann. Beim Kauf
und Verkauf der Gesellschaftsanteile fallen keine Steuern an, die
bei Privateigentum und der damit verbundenen Veränderung im
Grundbuch immer anfallen. Ich kann Besitzverhältnisse dadurch
kostenschonend ändern und das Eigentum, ohne dass Grunderwerbssteuer
anfällt, an beliebige Gesellschafter übertragen. Die vermögenshaltende
spanische Gesellschaft vermeidet die hohe spanische Erbschaftssteuer
und gibt in vielen Fällen eine gewisse Flexibilität zur
Verwaltungsgestaltung des spanischen Immobilieneigentums. Vorkaufsrechte
sind durch die Statuten der Gesellschaft garantiert, so dass ein
direkter Einfluss aller Gesellschafter auf die Immobilie vorhanden
ist.
Im Ergebnis bedeutet das Urteil des Bundesfinanzhofs
"kein Aus für die spanische Vermögensgesellschaft".
Dennoch sollten Sie mit Ihrem deutschen und spanischen Steuerberater
besprechen, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung in Ihrem Fall
vorliegen könnte.
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