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Das spanische Testament / Die Erbschaftsannahme

 

Der Verstorbene, der in der Juristensprache "Erblasser" genannt wird, hat entweder seinen "letzten Willen" in Form eines Testaments kundgetan, sodass das Vermögen, nämlich der Nachlass, nach seinem letzten Willen auf die Erben verteilt werden kann oder überlässt es den Erben, wenn kein Testament vorliegt, die Verteilung nach den gesetzlichen Vorschriften des Heimatlandes des Erblassers vorzunehmen. Es gilt für die Erbfolge das so genannte Staatsangehörigkeitsprinzip.

Wozu dient dann das spanische Testament, wenn ich in meinem Heimatland schon ein Testament hinterlegt habe?:

Die Suche nach einem Testament des Erblassers kann mühselig sein. Wissen die Erben jedoch, dass der Erblasser in Spanien ein Testament errichtet hat, dann ist es einfach, seinen letzten Willen in Erfahrung zu bringen. Bei einem spanischen notariellen Testament wird immer eine Kopie im Zentralregister für Testamente (Registro de Actos de Ultima Voluntad) in Madrid hinterlegt. Aus diesem Grund, um die Eintragung des letzten Willens im Zentralregister zu garantieren, muss das spanische Testament notariell sein und nicht selbst oder handschriftlich entworfen. Es macht keinen Unterschied, ob der Verfasser des Testaments in Spanien Resident oder Nichtresident ist.

Das spanische Testament sollte sich, sofern es nicht das einzige hinterlegte Testament ist, nur auf das spanische Vermögen und nicht auf das Vermögen im Ganzen, welches der Testierende in der ganzen Welt besitzt, beziehen. -Wichtig- ist, dass es mit dem Testament übereinstimmt, das der Testierende in seinem Heimatland errichtet hat, um eine Kollision zwischen den Testamenten zu vermeiden.

Aber das errichtete spanische Testament reicht allein nicht aus für eine Übertragung von Vermögenswerten des Erblassers, die sich in Spanien befinden, zugunsten der Erben, obwohl auch nach spanischem Recht (Art.657,661 Codigo Civil) alle Pflichten und Rechte mit dem Todeszeitpunkt auf die Erben übergegangen sind. Die Grundbuchämter, Banken und andere Behörden erfordern den Nachweis einer Erbschaftsannahme vor einem spanischen Notar.
Die Erbfolge richtet sich zwar nach den Heimatgesetzen des Erblassers, aber die rechtliche und steuerliche Abwicklung des Erbfalls nach den spanischen gesetzlichen Erfordernissen. Nach einem Erbfall ist für die Erben der Weg zu einem spanischen Notar unvermeidbar, um eine Übertragung vom Erblasser auf die Erben offiziell zu erwirken. Die in Spanien vorhandene Erbmasse ist zunächst in Spanien zu versteuern. Ob im Heimatland Erbschaftssteuern anfallen, hängt von den Steuergesetzen des Heimatlandes ab.
Um vor einem spanischen Notar eine Erbschaft anzunehmen, müssen folgende Urkunden vorgelegt werden:
a) die internationale Sterbeurkunde mit einer Apostille versehen,
b) das spanische Testament des Erblassers
c) der Erbschein mit beglaubigter Übersetzung und mit Apostille versehen,
d) Bestätigung des Madrider Zentralregisters für Testamente (Registro de Últimas Voluntades),
e) bei Immobilienbesitz die notarielle Erwerbsurkunde des Erblassers ,
f) der letzte Grundsteuerbeleg bezüglich der Immobilie des Erblasser mit den Katasterwerten (recibo de contribucion)
In der notariellen Urkunde über die Annahme der Erbschaft sollten möglichst alle Vermögenswerte des Erblassers wie Bankkonten, Auto, Wertpapiere und Immobilienbesitz aufgeführt werden.

Der Geschäftswert der notariellen Annahmeerklärung wird nicht vom Notar festgesetzt, sondern von den Erben. Ihnen ist zu empfehlen, in Bezug auf den Wert der Erbschaft einen fachlichen Rat einzuholen. Bei Immobilienbesitz ist nach Art.9 des spanischen Erbschafts- und Schenkungsgesetzes als Bemessungsgrundlage für den Wert der Immobilie der tatsächliche "Marktwert" abzüglich der Belastungen und Schulden zugrunde zu legen.
Da das spanische Finanzamt die rechtliche Möglichkeit hat, innerhalb von vier Jahren nach der Erbschaftsannahmeerklärung durch die Erben den Wert zu revidieren und eine Nachversteuerung vorzunehmen, ist es sinnvoll sich den Rat eines Rechtsanwaltes oder Steuerberaters für die Findung des Wertes zu ersuchen, welcher für die Immobilie bei Erstellung der notariellen Erbschaftsannahme angesetzt werden kann, es sei denn, dass der Marktwert auf dem ersten Blick beträchtlich höher liegt.

Die Erben sind gesetzlich verpflichtet, eine Steuererklärung über die Erbschaftsannahme innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Todesfall des Erblassers oder von dem Tage der Kenntnis, dass der Erblasser verstorben ist, beim zuständigen spanischen Finanzamt abzugeben. Dieses geschieht dadurch, dass dort die notarielle Erbschaftsannahmeerklärung eingereicht wird. Wird die Frist überschritten, haben die Erben einen Aufschlag, der aber nicht als Strafe gewertet wird, in Höhe von 20% zu zahlen.

Die Zahlung der Erbschaftssteuer verjährt nach Art. 25 des spanischen Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetzes innerhalb von 4 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt nicht mit dem Todesfall des Erblassers, sondern mit Ablauf der Frist von 6 Monaten für die Zahlung der Erbschaftssteuer, sodass erst nach viereinhalb Jahren nach dem Todesfall des Erblassers die Zahlung der Erbschaftssteuer verjährt ist. Ob es sich für den Erben lohnt, die Frist für die Verjährung der Erbschaftssteuer abzuwarten, sollte mit einem Steuerberater oder Anwalt besprochen werden.

Erst nach Zahlung der Erbschaftssteuer wird die Immobilie des Erblassers auf die Erben im zuständigen Grundbuch umgeschrieben. Die Erbschaftssteuer bei Nichtsteueransässigen in Spanien ist in Madrid zu liquidieren, während, wenn der Erbe und Erblasser in Spanien steueransässig sind, in dem regionalen Finanzamt in dem der Erbe steueransässig ist, in den Balearen bei der ATIB de les Illes Balears zu dem in den Balearen noch festgelegten Steuersatz von 1%, sofern der Erbe den Nachweis der Steueransässigkeit in den Balearen beibringt. Jede Region in Spanien (Comunidad Autonoma) hat ihren eigenen Erbschaftssteuersatz. Leider ist die Schenkungs-und Erbschaftssteuer für Nichtsteueransässige in Spanien noch immer eine der höchsten Steuersätze.

Schwierig gestaltet sich die Annahme einer Erbschaft oder auch die zukünftige Verwertung der Immobilie nur, wenn sich die Erben nicht einig sind oder Widersprüchliche in der Erbreihenfolge bestehen. Es ist rechtlich nicht zulässig, dass die Erbschaft nur von einem Teil der Erben angenommen wird. Insofern ist bei Uneinigkeit der Erben nur der Weg über das spanische Gericht mit Hilfe eines Anwalts möglich.