Am 01.01.2018 trat das Gesetz der neuen Reformen
für Selbstständige (Ley 6/2017, del 24.10. de reformas
urgentes del trabajo autónomo) in Kraft.
In Spanien hat der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber,
der Letztere als Selbstständiger (autónomo), in der
öffentlichen Sozialversicherung versichert zu sein und ist
gesetzlich verpflichtet einen monatlichen Versicherungsbeitrag zu
leisten. Eine Privatversicherung reicht nicht aus, sondern kann
nur die öffentliche gesetzliche Krankenversicherung ergänzen.
Der gesetzlich zu leistende Sozialversicherungsbeitrag der Selbstständigen
beinhaltet nicht nur eine Grundversicherung für Ärzte,
sondern auch die Bezüge der späteren Rente.
Für viele Selbstständige war der gesetzlich
festgelegte monatliche Versicherungsbeitrag eine schwer zunehmende
Hürde für eine zukünftige Selbstständigkeit,
da die monatlich zu zahlende Quote nicht den Geschäftsschwankungen
oder Neustart angepasst werden konnte.
Dies bewirkte, dass manch ein Geschäftsstart gleich zu Schulden
mit der Sozialversicherung führte.
Durch die Reform der Sozialabgaben der Selbstständigen
soll nun der Arbeitsmarkt für Selbstständige an Flexibilität
gewinnen und den zukünftigen Selbstständigen den Neustart
in eine Selbstständigkeit erleichtern.
Die wichtigsten Änderungen der Gesetzesreform
für Selbstständige ab Januar 2018 sind die Folgenden:
Mindestbeitrag der Selbstständigen Versicherung:
Der monatliche Mindestbeitrag für Selbstständige wurde
von ca. 275,- Euro auf ca. 279,- Euro angehoben und bei Selbstständigen,
die Mehrheitsgesellschafter sind, also die Mehrheit der Gesellschaftsanteile
in einer spanischen Gesellschaft besitzen, wurde die monatliche
Quote von 344,- Euros auf ca. 357,- Euro erhöht.
Vergünstigungen der Beiträge für
die Sozialversicherung (Seguridad Social):
Wer noch nie oder seit mindestens 2 Jahren nicht als Freiberufler
in Spanien gearbeitet hat, bekommt bei einer Anmeldung als Selbstständiger
(Autónomo) bei der Zahlung der monatlichen Versicherungsquote
Vergünstigungen in den Anfangsmonaten. Diese Vergünstigung
fängt mit 80% an und wird im Laufe der Zeit der gesetzlichen,
monatlichen Mindestquote angeglichen.
Ferner fällt bei einer Neuanmeldung die Zahlung der Versicherungsquote
nur für die tatsächlich angemeldeten Tage statt. Die Beiträge
sind erst fällig ab dem Tag, an dem die Selbstständigkeit
angemeldet wird und bis zu dem Tag, an dem sie abgemeldet wird.
Desgleichen sind Vergünstigungen für unter
30 Jährige, für Behinderte mit öffentlich anerkannten
Behinderungen, für Terrorismusopfer und gerichtlich anerkannte
Gewaltopfer vorgesehen.
An-und Abmeldung:
Die Anmeldung und Abmeldung ist im Jahr auch tageweise oder wöchentlich
möglich. Es können nach dem neuen Gesetz im Jahr 3 Anmeldungen
und 3 Abmeldungen vorgenommen werden, ohne dass die Mindestquote
sich automatisch bei einer Neuanmeldung erhöht. Für temporäre
Selbstständige bietet diese gesetzliche Veränderung eine
große Kostenersparnis, denn die Beiträge sind nur fällig
für den angemeldeten Zeitraum.
Zu beachten ist bei der Anmeldung, dass diese vor dem Beginn der
Selbstständigkeit bei der Sozialversicherung mit der Gewerbeanmeldung
vom Finanzamt vorzunehmen ist.
Strafzahlungen bei verspäteten zahlen der
Selbstständigen Sozialbeiträge (Autónomo):
Die Strafgebühren für Verspätungen bei der Zahlung
der Selbstständigen Sozialbeiträge wurden von 20% auf
10% reduziert, sofern der geschuldete Betrag innerhalb des direkt
folgenden Monats bei der Sozialversicherung beglichen wird. Daher
ist für die rechtzeitige und fristgemäße monatliche
Zahlung der öffentlichen Sozialversicherung ein monatlicher
Abbuchungsauftrag zu Gunsten der Sozialversicherung (seguridad social)
zu erstellen, so dass die monatliche Quote automatisch am Monatsende
von der Sozialversicherung vom Bankkonto abgebucht werden kann.
Desgleichen sollte die Kontodeckung gesichert sein. Oft wird bei
einer Beendigung einer Selbstständigkeit vergessen sich bei
der Sozialversicherung abzumelden, was zu hohen Schulden und Pfändungen
führen kann, die einen späteren Neuanfang erschweren können.
Zu beachten ist, dass diese Schulden auch einen im europäischen
Ausland verfolgen, da diese durch die europäische behördliche
Amtshilfe zu einem Pfändungsbescheid in der neuen Heimat führen.
Mutter- und Vaterschaftsurlaub:
Während der Mutter-oder Vaterschaftszeit gibt es eine Beitragsbonifikation
von 100% in der Sozialversicherungsbeitragsquote für Selbstständige.
Das Gleiche gilt auch bei Adoptionen. Die Beitragsbonifikation ist
nicht mehr abhängig von der Anstellung eines Stellvertreters
während des Mutter-oder Vaterschaftsurlaubes.
Anstellung von Verwandten:
Der Selbstständige kann nun auch Familienmitglieder (Ehepartner,
Eltern, Kinder, Geschwister, Großeltern, Enkelkinder etc.)
als Angestellte (Régimen General) einstellen, auch wenn alle
unter demselben Dach mit dem Selbstständigen leben. Im Jahr
2017 konnten alle Familienmitglieder, die mit dem Selbstständigen
zusammen lebten, nur als Selbstständige (autónomo) sozial
versichert werden, jedoch nicht als Angestellte und versichert in
der allgemeinen Versicherung (régimen general), was dazu
führte, dass Familienangehörige nicht die Vorteile der
öffentlichen Sozialversicherung von Festangestellten nutzen
konnten, wie z.B. Ansprüche auf Krankengeld und Arbeitslosengeld
bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Selbstständige Rentner:
Ein Rentner kann mit dem neuem Gesetz seine vollständige Rente
beziehen ohne Abzüge und weiterhin einer Selbstständigen-
Tätigkeit nachgehen, sofern in seinem selbstständigen
Gewerbe mindestens ein angestellter Arbeitnehmer vorhanden ist.
Der Angestellte hat kein Vollzeitbeschäftigter zu sein.
Anerkennung von Unfällen auf dem Arbeitsweg:
Bisher erkannte die Sozialversicherung Arbeitsunfälle auf dem
Arbeitsweg bei Selbstständigen nicht an. Mit dem neuen Gesetz
wird dieser Ausschluss beseitigt, sofern der Arbeitsort in der Gewerbeanmeldung
angegeben wurde.
Mehrfachanstellung (pluriactividad):
Es ist möglich im Angestelltenverhältnis zu sein und außerdem
einer Selbstständigkeit nachzugehen, ohne dass das Eine das
Andere ausschließt. Der zu viel eingezahlte Sozialversicherungsbetrag
wird von der Sozialversicherung zurückgezahlt.
Steuerliche Maßnahmen:
Die Spesen des Selbstständigen werden an die Verhältnisse
von angestellten Arbeitnehmern angepasst, so dass auch der Selbstständige
Spesen bei Nutzung elektronischer Zahlungsmittel und mit offizieller
Rechnung bis zu einem Höchstbetrag von 26,67 Euro pro Tag innerhalb
Spaniens absetzen kann.
Fazit: Jeder Neustart in eine Selbstständigkeit
sollte im Voraus mit einem Steuerberater detailliert untersucht
werden. Die Anmeldung bei der Sozialversicherung als auch Gewerbeanmeldung
beim Finanzamt sollten auf die persönliche und spezifische
Situation des Selbstständigen angepasst werden.
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