Der Wunsch einer eigenen Immobilie auf Ibiza! Viele
unserer Leser haben sich diesen Wunsch bereits erfüllt. Allerdings
weißt so eine "Transaktion" immer wieder Hindernisse
auf, bzw. treten unerwartete Situationen ein.
Wenn Sie endlich das Objekt, welches Sie erwerben
möchten gefunden haben, sollten Sie zeitnah eine privatschriftliche
Vereinbarung unterzeichnen, um sicherzustellen, dass Ihnen dieses
Objekt niemand mehr streitig macht. In einer solchen privatschriftlichen
Vereinbarung sind stets der/die Verkäufer und die Käuferpartei
genannt. Außerdem sollte auch ein Datum zur öffentlichen
Beurkundung vor einem spanischen Notar vereinbart werden, als auch
der zu zahlende Preis. Ebenso sollte vermerkt werden, wer die entstehenden
Kosten zu tragen hat, die aus diesem Kaufvertrag hervorgehen.
Sollten am Tag der öffentlichen Beurkundung vor
einem Notar die Verkäufer- und die Käuferpartei anwesend
sein, die den privatschriftlichen Vertrag unterzeichnet haben, sollten
formell keine weiteren Schwierigkeiten entstehen.
Aber was tun, wenn wir uns in einer der folgenden
Situationen wieder finden?
Eine der Parteien ist in der Zeit zwischen Unterzeichnung
der privatschriftlichen Vereinbarung und der öffentlichen Beurkundung
derselben verstorben.
Oder eine der Parteien (meist der/die Verkäufer)
ist nicht mehr aufzufinden. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn die
Verkäuferpartei eine juristische Person ist/war, wie. z.B.
eine Baufirma und diese mittlerweile aufgelöst wurde und kein
rechtlicher Vertreter mehr existiert.
Diese beiden Situationen kommen viel öfter vor
als man glaubt.
Im ersten Fall, wenn einer der Vertragsparteien gestorben
ist und dessen Erben den Vertrag öffentlich beurkunden möchten,
benötigen sie die entsprechende Legitimation. Die notarielle
Erbschaftsannahme hat vor dem notariellen Kauf zu erfolgen. Diese
wird vor einem Notar beurkundet und die gesetzlichen Erben schließen
den Verkauf im Namen des Verstorbenen ab. Somit steht der Eintragung
der Immobilie ins Grundbuch nichts mehr im Wege.
Aber was ist mit der zweiten Situation? Was können
wir tun, wenn die Verkäuferpartei verschwunden ist oder nicht
mehr existent ist und wir diesen Vertrag öffentlich beurkunden
möchten?
Hier haben wir es dann mit einer gerichtlichen Angelegenheit
zu tun. Es ist notwendig, dass man das Gericht und somit den Richter
auf juristischem Wege auffordert anstelle der verschwundenen Partei
aufzutreten (in diesem Falle des Verkäufers). Mit dem Richter
an Stelle des Verkäufers kann der Notar den Vertrag öffentlich
beurkunden (Título en Rebeldía)
Bis zur Erreichung dieser Situation ist es allerdings
ein langer Weg. Der erste Schritt ist der, eine offizielle Aufforderung
an die Verkäuferpartei zu schicken, in der sie gebeten wird,
ihren abgeschlossenen Vertrag zu erfüllen. Dies kann durch
ein Einschreiben, Bürofax, oder auch durch einen Notar erfolgen.
In dieser Aufforderung hat das Datum die Urzeit und der Notar zu
stehen, wann und wo man die Beurkundung unterzeichnen möchte.
Wenn Sie Glück haben, werden die Verkäufer
dieser Aufforderung nachkommen und Ihre Probleme wären gelöst.
Leider ist es jedoch üblich, dass diese Frist fruchtlos verstreicht
und die Verkäuferpartei nicht beim Notar zur Beurkundung erscheint.
In diesem Fall wird der Notar gebeten zu protokollieren, dass Sie,
die Käuferpartei, Ihren Pflichten aus der privatschriftlichen
Vereinbarung nachgekommen und zum vereinbarten Zeitpunkt vor dem
Notar erschienen sind um den Kauf öffentlich beurkunden zu
lassen.
Jetzt ist die Zeit gekommen bei der eine Klage vor
dem zuständigen Gericht eingereicht werden muss, um den zuvor
genannten Säumnistitel (Título en Rebeldía) zu
erlangen.
In dieser Klage müssen die Gründe erklärt
werden, warum man einen solchen Titel erreichen möchte, wie
z.B. dass einer der Parteien nicht auffindbar ist, die seinerzeit
die privatschriftliche Vereinbarung abgeschlossen hat, etc.... Dieser
Klage wird die privatschriftliche Vereinbarung beigelegt, die seinerzeit
unterzeichnet wurde und auch die offizielle Aufforderung den Vertrag
öffentlich beurkunden zu lassen, sowie das Protokoll des Notars,
dass wir zum vereinbarten Termin beim Notar anwesend waren um die
Beurkundung zu unterzeichnen.
Schließlich wird dem Richter ein Gesuch vorgelegt, damit er
Datum, Uhrzeit und Notariat festlegt, um die öffentliche Beurkundung
durchzuführen. Die Idee ist, dass der Richter selbst anstelle
der abwesenden Partei auftritt, welche sich in einer Säumnissituation
befindet und somit den Notar beauftragt, die öffentliche Beurkundung
zu vollziehen.
Im Falle eines nur mündlich vereinbarten Immobilienkaufs
ergibt sich eine andere Situation. Sollten Kaufverträge nicht
schriftlich festgehalten und keine Zeugen existieren, steht hier
Wort gegen Wort. Sollte dann auch noch eine der beiden Parteien
versterben oder sollte es aus anderen Gründen nicht zur gewünschten
Unterzeichnung der notariellen Kaufurkunde kommen, ist hier der
Kaufanspruch, auch auf gerichtlichem Wege, schwerlichst einzufordern.
Sollte eine mündliche Kaufvereinbarung vor Zeugen
getroffen worden sein, hat man gute Chancen, diesen Kauf zum erfolgreichen
Abschluss bringen zu können. Ein auf diese Art und Weise geschlossener
Vertrag ist bindend. Nur, sollte der Verkäufer vor der Unterzeichnung
der notariellen Kaufurkunde versterben, hat dies auch trotz vorhandener
Zeugen keine großen Aussichten auf einen erfolgreichen Abschluss,
da die Erben nach der notariellen Erbschaftsannahme nur auf gerichtlichem
Weg dazu gezwungen werden können, diesem Verkauf zuzustimmen.
Hier bleibt aber zu bezweifeln, dass der Richter diesem Ersuchen
zustimmen wird.
Anders sieht es aus, wenn bereits Gelder in Form einer
Anzahlung geflossen sind und es über diese Zahlung Belege gibt.
Ebenfalls eine andere Situation ergibt sich, sollte es eine mündliche
Kaufvereinbarung über die Immobilie geben, in welcher Sie schon
längere Zeit wohnen und die Zahlung von Steuern und Abgaben
bereits übernommen haben. Hier haben Sie gute Chancen den Verkauf
notariell Beurkunden zu lassen, auch wenn der Vertragspartner in
der Zwischenzeit verstorben sein sollte. Die Erben würden den
Verkauf nach der Erbschaftsannahme abwickeln. Sollten die Erben
dies jedoch nicht wollen, haben Sie aufgrund der Beweise die Möglichkeit,
Ihren Anspruch gerichtlich einzuklagen.
Wie Sie sehen ist, lohnt es sich einen privatschriftlichen
Kaufvertrag vor dem notariellen Kauf abzuschließen um den
Kauf Ihrer Traumimmobilie zu verwirklichen. Vor nur mündlich
geschlossenen Kaufverträgen ist daher abzuraten.
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