Bei einem Immobilienkauf haben die spanischen Notare
eine beschränkte Überprüfungspflicht:
Und zwar überprüft der Notar ob die Rechte
bestimmter Dritter (z.B. Ehegatte) berührt werden. Ferner macht
er sich einen Eindruck davon, ob die Erscheinenden auch unterschriftsbefugt
und geschäftsfähig sind. Schließlich prüft
der spanische Notar, dass die steuerlichen Vorschriften eingehalten
werden (Vorlage einer Steuernummer, Nachweis der Zahlung des Kaufpreises).
Der spanische Notar ist auch nicht für die Zahlung der mit
dem Erwerb verbundenen Steuern verantwortlich, sondern weist lediglich
auf bestehende Zahlungsverpflichtungen hin. Auch den Antrag auf
Umschreibung des Registers stellt der spanische Notar im Grundsatz
nicht. Er sendet nach Beurkundung lediglich eine Kopie des notariellen
Kaufvertrags an das Eigentumsregister, wodurch zunächst eine
Eintragungssperre ausgelöst wird.
Vielmehr beurkundet der spanische Notar nur, was ihm
die Parteien des Kaufvertrages vorgeben, denn eine Belehrungspflicht
über vorliegende Risiken eines Kaufes betrifft ihn nicht. Er
entwirft auf der Grundlage des privatschriftlichen Kaufvertrages
die Notarurkunde.
Deshalb ist bei einem Immobilienkauf der Abschluss
eines Kaufvertrages zwischen den Kaufparteien grundliegend. Seine
Form und Inhalt sollte je nach der speziellen Kaufsituation genauestens
gewählt werden.
Nach der Überprüfung der Immobilie durch
einen Rechtsanwalt oder Steuerberater, der im vorigen Ibizaheuteartikel
beschriebenen Punkte und Risiken, entscheiden sich die Vertragsparteien
eines Immobilienkaufes über eine vertragliche Regelung, die
für beide Parteien rechtsverbindlich ist.
Daher ist für den reibungslosen Ablauf entscheidend,
welche Vertragsform gewählt wird:
Von der mündlichen Abschliessung eines Kaufvertrages,
dem sogenannten Händeschlag, sollte Abstand genommen werden,
denn im spanischen Recht sind mündliche Kaufverträge zugelassen.
Allein mit der Kaufaussage vor Zeugen hat man bereits einen gültigen
Vertrag geschlossen. Will man später doch nicht kaufen, kann
der Verkäufer vor Gericht auf Schadenersatz klagen.
Der privatschriftliche Kaufvertrag (contrato de compraventa)
Dieser wird nach Artikel 1.445 des spanischen Zivilgesetzes
folgend definiert: Eine der Vertragsparteien verpflichtet sich mit
dem privatschriftlichen Vertrag eine bestimmte Sache/ Gegenstand
auszuhändigen und die andere Vertragspartei einen bestimmten
vereinbarten Preis zu einem vereinbarten Zeitpunkt zu zahlen.
Der Kaufvertrag verpflichtet beide Vertragsparteien.
Wenn Sie einen Kaufvertrag abschließen - sei
es ein privatschriftlicher oder notarieller - gehen Sie die Verpflichtung
ein, Ihren Vertragsteil zu erfüllen. Das bedeutet, Sie sind
verpflichtet, als Käufer den Kaufpreis zu zahlen und als Verkäufer
im Gegenzug das Eigentum an der Immobilie zu übergeben.
Die Erfüllung des abgeschlossenen privatschriftlichen Kaufvertrages
kann rechtlich von beiden Vertragsparteien eingefordert werden,
außer die Vertragsklauseln bestimmen etwas anderes.
Daher, sollten Sie sich endgültig für eine
bestimmte Immobilie entschieden haben, ist es vom Vorteil, einen
privatschriftlichen Kaufvertrag abzuschließen, denn dieser
bindet den Käufer und Verkäufer an den Kauf.
Voraussetzung für seine Rechtswirksamkeit ist, dass die vertragswesentlichen
Voraussetzungen, nämlich Einigung der Vertragsparteien, Bestimmtheit
des Vertragsobjekts und Rechtsgrund des Geschäftes, vorliegen.
Nach Art.1280 Nr.1 des spanischen Zivilgesetzbuches bedürfen
auch im spanischen Recht Grundstücksgeschäfte der notariellen
Beurkundung. Allerdings führt das Fehlen der Beurkundung nicht
zur Nichtigkeit des privatschriftlichen Kaufvertrages.
Der Kaufoptionsvertrag (contrato de opción
de compra)
Der Optionsvertrag ist als eine Vereinbarung definiert,
in der eine Vertragspartei der anderen für einen festgelegten
Zeitraum und unter bestimmten Bedingungen das Recht einräumt,
zu entscheiden ob sie einen Hauptvertrag abschließen will
oder nicht. Es handelt sich also um einen Vorvertrag, ein sogenanntes
eventuelles Verkaufsversprechen.
Der Optionsvertrag ist ein sogenannter einseitiger
oder unilateraler Vertrag. Er gewährt lediglich dem Optionskäufer
ein Recht, nämlich die Immobilie zu erwerben. Der Verkäufer
manifestiert seinerseits den Willen, die Immobilie an den Vertragspartner
zu veräußern und gewisse Bedingungen dafür zu erfüllen.
Erfüllt er diese nicht oder verweigert er die Eigentumsübertragung,
macht sich der Optionsverkäufer schadensersatzpflichtig. Dieser
Vertragstyp ist also in noch unklaren Situationen ein praktisches
Vehikel, um zwei Parteien aneinander zu binden.
Dieser Vertrag gibt Ihnen das Recht die Immobilie
zu kaufen, wenn bestimmte zwischen den Parteien vereinbarte Bedingungen
erfüllt sind. Sind diese Bedingungen nicht innerhalb einer
bestimmten Frist erfüllt, können Sie als Käufer von
dem Vertrag Abstand nehmen, ohne weiteren Verpflichtungen ausgesetzt
zu sein. Erfüllt der Optionsverkäufer die Bedingungen
innerhalb der Frist, muss der Käufer von seinem Optionsrecht
Gebrauch machen und den entgültigen Vertrag abschließen.
Die Kaufoption verbrieft das Recht, die Immobilie
zu den vertraglich festgeschriebenen Konditionen zu kaufen. Der
privatschriftliche Optionsvertrag gilt in erster Linie zwischen
den Parteien selbst. Das hat zur Folge, dass der Optionskäufer
mit seinem neu erworbenen Recht gegenüber Dritten nicht in
Erscheinung tritt. Da der Käufer noch kein Eigentum erworben
hat, bleibt der Verkäufer weiterhin im Grundbuch eingetragen,
was ihm die Möglichkeit gibt, die Immobilie (unberechtigterweise)
erneut an einen Dritten zu veräußern. Da diese dritte
Person von diesem Optionsvertrag keine Kenntnis hat, erwirbt sie
die Immobilie gutgläubig und voll wirksam.
Ihnen kann also passieren, dass der Makler die Immobilie an einen
anderen Interessenten verkauft. Ferner kommt die Anzahlung einer
ersten Kaufrate gleich und wird nicht zurückgezahlt, wenn der
Käufer nicht kauft.
Dem betrogenen Optionskäufer bleibt dann nur,
den vertragsbrüchigen Optionsverkäufer in Anspruch zu
nehmen und Ersatz des erlittenen Schadens zu fordern. Dem kann vorgebeugt
werden, indem man den Optionsvertrag in Form einer Notarurkunde
abschließt und dem Grundbuchamt zur Eintragung vorlegt. Neben
dem Eigentum des Verkäufers erscheint dann auf dem Grundbuchauszug,
dass ein Optionsvertrag über dieses Objekt zu Gunsten einer
bestimmten Person abgeschlossen wurde.
Der Vorvertrag (contrato de arras o señal)
Hierbei handelt es sich um ein privatschriftliches Kaufversprechen,
in dem sich der Verkäufer verpflichtet zu einem bestimmten
Zeitpunkt die Immobilie zu übergeben und der Käufer sich
verpflichtet den vereinbarten Preis zu zahlen. Doch im Gegensatz
zum privatschriftlichen Kaufvertrag ist dieser nicht rechtlich für
beide Parteien verpflichtend. Jede Partei kann Abstand von der Einhaltung
nehmen. Der Käufer verliert nur seine Anzahlung bei Nichterfüllung
und der Verkäufer zahlt die Anzahlung doppelt zurück,
sollte er den Vertrag nicht einhalten wollen. Gesetzlich kann kein
weiterer Schadensersatz eingeklagt werden.
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