Seit dem 1. Juli 2011 hat sich das Ausländergesetz
geändert und damit auch das Prozedere zum Erlangen der Identifikationsnummer
für Ausländer (spanisch: Número de Identificación
Extranjero, kurz: NIE Nummer)
Mit der gesetzlichen Verordnung (Real Decreto 557/2011
vom 20. Juli 2011, publiziert im BOE 103 vom 30. April 2011, Artikel
206) wurde bestimmt, dass ab sofort die NIE Nummer nur noch durch
persönliches Erscheinen des Antragstellers bei der Ausländerpolizei
in Spanien vergeben wird.
Es ist nicht mehr möglich, dass der Antragsteller
eine dritte Person, Gestoría, Notar oder Rechtsanwalt mit
einer spanischen oder ausländischen Vollmacht beauftragt, die
NIE Nummer bei den spanischen Behörden zu besorgen, was bisher
der Fall war und natürlich sehr praktisch und bequem, speziell
unter Berücksichtigung der fast schon chaotischen Zustände
bei der hiesigen Ausländerbehörde.
Ab dem 1. Juli 2011 muss nun leider ein jeder Antragsteller
persönlich einen Termin vor Ort in Spanien bei der Ausländerpolizei
wahrnehmen. Die Gestoria oder das Rechtsanwaltsbüro kann nur
noch das "lange anstehen" vermeiden, in dem sie einen
Termin bei der Ausländerpolizei für den Antragsteller
vereinbart und seinen Antrag und die zu zahlenden Gebühren
(tasas) der Ausländerpolizei, vorbereitet.
Wer nicht persönlich in Spanien erscheinen möchte
oder kann, muss persönlich die NIE Nummer in dem ihm nächstgelegenen
spanischen Konsulat anfordern.
Das oben genannte Gesetz sagt auch, dass die Frist
zur Erteilung der NIE Nummer nicht mehr als 5 Tage (!) überschreiten
darf. In der Praxis war dies bisher nicht der Fall. Im Gegenteil
uns sind Fälle bekannt bei denen die Antragsteller bis zu 3
Monaten warten mussten, bis die beantragte Nummer zugeteilt wurde.
Man darf gespannt sein!
Wer benötigt eine spanische NIE Nummer, die übrigens
gleichzeitig die Steuernummer für Ausländer in Spanien
ist?
Die Identifikationsnummer weist einen vor den spanischen
Behörden aus. Daher benötigt die NIE Nummer jeder, der
eine notarielle Urkunde erstellen möchte. Wer also z.B. einen
Kauf/Verkauf einer Immobilie oder Gesellschaftsanteilen beurkundet,
eine Erbschaft in Spanien annimmt, Steuern in Spanien zu zahlen
hat, ein spanisches Bankkonto eröffnen oder ein Handy erstehen
möchte, muss eine NIE Nummer haben.
Selbst eine bevollmächtigte Person, die lediglich
in Vertretung einer anderen beim Notar auftritt, muss zwingend im
Besitz der NIE Nummer sein, denn eine Urkunde wird ohne korrekte
Identifizierung der Person nicht mehr im Grundbuchamt eingetragen.
D.h. selbst wenn Sie selbst nichts mit dieser "Transaktion"
zu tun haben, aber einen Freund/Nachbarn etc... vertreten, reicht
die Identifizierung Ihrer Person durch Vorlage Ihres Lichtbildausweises
nicht mehr aus, sondern Sie müssen außerdem eine NIE
Nummer vorweisen.
Die NIE Nummer nicht mit dem Zertifikat von der Ausländerpolizei
(Certificado de Registro de ciudadano de la unión), dem "grünen
Papier", dem alten "Residencia-Ausweis" oder der
Einwohnermeldebescheinigung (certificado de empadronamiento) vom
Rathaus, verwechseln.
Die NIE Nummer ist die spanische Identifikationsnummer
und gleichzeitig - wie erwähnt - Ihre Steuernummer. Diese Nummer
ändert sich ein Leben lang nicht, unabhängig von dem Zertifikat/Papier,
auf dem sie von der Ausländerpolizei ausgestellt wurde. Daher
bitte diese Zertifikate gut aufbewahren.
Wer vor hat mit der Immobilie auch die Anschaffung
eines Autos in Spanien vorzunehmen, sollte sowieso gleich bei der
spanischen Ausländerpolizei das "grüne Papier"
(Cerificado del Registro de ciudadano de la Unión) besorgen,
denn nur mit diesem ist es dem Autohändler ein Leichtes das
Auto beim Verkehrsamt anzumelden.
Keins der öffentlichen Dokumente der Ausländerpolizei
oder Gemeinde, wie der Einwohnermeldenachweis (certificado de empradonamiento),
belegen eine Steueransässigkeit in Spanien. Sie können
lediglich ein weiteres Indiz für diese darstellen. Doch in
Spanien bin ich nur steueransässig, sobald ich mich beim spanischen
Finanzamt als Steueransässiger in Spanien angemeldet habe,
spanische Sozialabgaben leiste, meinen gewöhnlichen Aufenthalt
in Spanien habe, mit meiner Familie in Spanien lebe, mein Haupteinkommen
in Spanien beziehe, und in Spanien mein Welteinkommen in der Einkommenssteuererklärung
versteuere. An dieser Stelle darf ich darauf hinweisen, dass ich
nur in EINEM europäischen Land einkommessteuerpflichtig sein
kann.
Doch Achtung! Quellensteuern/Nichtresidentensteuern
auf Einnahmen oder Immobilienbesitz darf ein jedes Land erheben,
in denen ich die Einnahmen erwirtschafte oder sich die Immobilie
befindet. Gesetzlich geregelt werden diese Steuern unter den jeweiligen
Ländern in einem Doppelbesteuerungsabkommen mit Spanien.
In letzter Zeit wird Kunden, die über 65 Jahre
alt sind und Ihr Haus in Ibiza verkaufen möchten, mitgeteilt,
dass Sie in Spanien den Veräußerungsgewinn nicht zu versteuern
haben. Diese Auskunft ist leider in vielen Fällen falsch, denn
ein Anrecht auf Freibeträge haben grundsätzlich nur Steueransässige
in Spanien.
Der hierzu zu erbringende Nachweis für die notarielle
Verkaufsurkunde ist ein Zertifikat des spanischen Finanzamtes, welches
die Steueransässigkeit in Spanien des Verkäufers bestätigt.
Nur in diesem Fall entfallen bei der notariellen Unterschrift der
Verkaufsurkunde die 3% Retención (Vorsteuer auf den zu versteuernden
Veräußerungsgewinn von Nichtsteueransässigen Immobilien-
und/oder Grundstücksbesitzern.
Welche Bedingungen hat der in Spanien Steueransässige
Verkäufer zu erfüllen, so dass er in Spanien keinen Veräußerungsgewinn
beim Finanzamt zu versteuern hat:
1) Älter als 65 Jahre alt sein.
2) Den Nachweis/Zertifikat des spanischen Finanzamtes zur notariellen
Unterschrift der Verkaufsurkunde beibringen.
3) Bei der Immobilie hat es sich um seinen gewöhnlichen Wohnsitz
(vivienda habitual) zu handeln, und nicht "nur" eine Ferienwohnung
oder Zweitwohnung.
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