Am 30. November 2016 hat die Inselregierung Ibizas
für 3 weitere Jahre den aktuellen Bebauungsplan (PTI) vom 31.03.2005
für ländliche Gegenden mit neuen Veränderungen eingeschränkt.
Diese Veränderungen des Bebauungsplans werden auch auf bereits
eingereichte Bauanträge angewendet, auch wenn das Gesetz erst
am 01.12.2016 in Kraft trat.
Erst am 12. Januar 2016 hatte das Parlament der Balearen
Regierung in Palma de Mallorca ein Gesetzesdekret mit dringenden
urbanistischen Maßnahmen für Bebauungen auf ländlichen
Boden veröffentlicht, welches am 14. Januar 2016 in Kraft trat.
Das Dekret stoppte mit seinen dringenden Maßnahmen den Erlass
von Baugenehmigungen in besonders geschützten Zonen bis zum
31.12.2017 und setzte somit die Artikel der Boden-, Tourismus- und
Landwirtschaftsgesetze Gesetze der vorigen Regierung außer
Kraft.
Mit dem Baustopp soll Zeit geschaffen werden ein einheitliches
Gesetz für Bebauungen auf ländlichen Boden der Balearen
zu schaffen. Der Baustopp (Moratoria) für Immobilien gilt in
besonders geschützten Zonen an den Bergen, ländlichen
bewaldeten Gegenden, als auch an der Küstenzone. Seit Anfang
des Jahres 2016 besteht ein Legalisierungsverbot von bestehenden
Häusern auf ländlichen Boden, die nicht dem aktuellen
Bebauungsgesetz entsprechen und keine Bauabnahme der Gemeinde haben.
Die nun beschlossenen Abänderungen des bestehenden Bebauungsplanes
der Insel Ibiza ergänzen das Dekret der Balearen Regierung
mit dem Ziel der Immobilienspekulation auf ländlichen Boden
ein Ende zu setzen und besonders geschützte Zonen vor einer
massiven Bebauung zu schützen.
Das verabschiedete Dekret Anfang des Jahres legte
fest, dass als städtischer Boden nur betrachtet werden kann,
der in der allgemeinen Stadtplanung als solcher vorgesehen ist und
über städtische Versorgungsleistungen verfügt. Es
reicht nicht aus über eine Straßen Zufahrt, Wasser, Strom
und über ein Abwassersystem zu verfügen.
Auf ländlichen Boden sollen nur Tätigkeiten
ausgeübt werden, die dem ländlichen Boden eigen sind.
Dies schließt die Spekulation des Bodens für touristische
gewerbliche Nutzung aus und für die Lizenzvergabe für
landwirtschaftliche Tätigkeiten ist der Insel Rat (Consell)
zuständig, desgleichen für alle Bebauungen auf ländlichen
Boden, denn es bedarf der Erklärung des allgemeinen öffentlichen
Interesses.
Früher wurde z.B. der Verkauf landwirtschaftlicher Produkte
mit einem Laden oder Restaurant als Nebentätigkeit der landwirtschaftlichen
Nutzung eingestuft. Mit dem neuen Gesetzdekret ist dies nur möglich,
sofern eine Lizenz vom Consell besteht.
Baustopp:
Es wurde ein Vergabe-Stopp der Gemeinden von Baulizenzen
jeglicher Art in den Bergen oder auf Boden, der als ANEI
eingestuft wird, beschlossen, auch wenn die Bodenmindestgröße
für den Bau eines Einfamilienhauses von 50.000 m2 eingehalten
wird. Bis hin zur Gesetzesänderung des bestehenden Bebauungsplanes
(PTI), besteht ein totaler Baustopp für Zonen von besonderen
Interesse (ANEI). Besonders betroffen von dieser Gesetzesänderung
sind die Urbanisationen Benirras, Punta Pedrera und ein Teil der
Urbanisation Roca Llisa.
Die Entscheidung für die Herausgabe von Baulizenzen
auf Grund und Boden der als ländlicher Boden (suelo rústico)
eingestuft wird überließ das Gesetzdekret dem Insel Rat
(Consell), weshalb der Insel Rat von Ibiza die folgenden Gesetzesveränderungen
am 30. November 2016 vorgenommen hat:
Ein genereller Baustopp und Verbot der Baulizenzvergabe
von neuen Bebauungen, Bauerweiterungen und Nutzungsänderungen
von bestehenden Bauten auf ländlichen Boden, welcher als von
gemeinschaftlicher Bedeutung (Red Natura 2000) eingestuft
wird, von ländlich bewaldeten Zonen (SRC-F, suelo rústico
común forestal), von Naturschutzzonen oder Gebiete mit
einzigartiger Lage (suelo rústico protegido área
rural de interés paisajístico, SRP-ARIP) und besonders
feuergefährdeten Zonen (áreas de prevención
de riesgo de incendio, SRP-APR).
Verringerung des Bauvolumens:
Eine Verringerung des Bauvolumens auf normalen ländlichen
Boden (suelo rústico común) von Einfamilienhäusern
und zugehörigen Bauten, welches auf 320m2 reduziert wurde.
Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestgrundstücksgröße
für ein Haus auf normalen ländlichen Boden sind 15.000
m2. Die Nutzung von ländlichen Häusern soll nur der Eigennutzung
dienen und nicht der gewerblichen touristischen Vermietung. Landwirtschaftliche
Aspekte sollen erhalten bleiben.
Alle Bauprojekte von Immobilien auf ländlichen
Boden haben ein Regenwasserauffangbecken vorzusehen, um den Wasserbedarf
(15m3) der Immobilie abzudecken. Es darf nur ein Swimmingpool pro
Einfamilienhaus gebaut werden, dessen Wasserspiegel nicht mehr als
35m2 beträgt. Er ist in dem erlaubten Bauvolumen mit einzubeziehen.
Baulizenzen für Anbauten oder bauliche Erweiterungen
sind nur möglich, sofern die bestehenden Bebauungen über
eine Bauabnahme der Gemeinde verfügen, genug Quadratmeter an
Grund und Boden vorhanden sind und das Bauvolumen noch nicht ausgeschöpft
wurde.
Mauern und Umzäunungen:
Jegliche Umzäunungen und Mauern haben der Natur
angepasst zu sein und den traditionellen ibizenkischen Steinmauern
oder tierfreundlichen Umzäunungen zu entsprechen. Sie dürfen
nicht höher als 1 m hoch sein und den Blick versperren.
Maßnahmen zum Naturschutz und Instandhaltung
der ländlichen Umgebung:
Jeder Bauantrag auf ländlichen Boden hat ein
technisches Projekt zur Aufrechterhaltung der Umgebung vorzunehmen:
a) Die Eigenschaften des ländlichen Bodens zu
wahren: Bewaldete Zonen sind zu erhalten, ohne dass eine Brandgefahr
besteht, die vorhandene Tierwelt ist zu schützen und die landwirtschaftliche
Bewirtschaftung von Feldern und Fruchthainen ist aufrecht zu erhalten.
b) Alle naturellen und kulturellen Beschaffenheiten des Grundstückes
sind zu erhalten, ob der Altbestand von Mauern oder vorhandenen
Ruinen.
c) Abschaffung von Zäunen, Mauern, Blickbarrikaden, die nicht
den traditionellen Ibizas entsprechen.
d) Die Beleuchtung bei Nacht ist einzuschränken, denn es ist
der Einhalt des Gesetzes der erlaubten, umweltlichen Lichtverschmutzung
zu gewähren.
Der Erhalt der städtischen Bauabnahme des Rathauses
und Lizenz des Insel Rates von Ibiza ist nur möglich, sofern
diese Umwelt Maßnahmen zusammen mit dem bei beiden Behörden
eingereichten Bauprojekt eingehalten worden sind.
Grundstücksabtrennungen (Parzellierungen):
Bei notariell erfolgten Parzellierungen von ländlichen
Boden ab dem 01. November 2016 dürfen keine Einfamilienhäuser
gebaut oder Lizenzen für Bebauungen vergeben werden, sofern
diese Parzellierungen nicht in Folge einer Schenkung von Eltern
an Kinder oder Erbschaften unter Familienangehörigen stattfanden
und den Bedingungen des gesetzlich gültigen Insel Bebauungsplanes
(PTI) entsprechen.
Fazit: Es ist zu beachten, dass für eine
Bebauung auf ländlichen Boden nicht nur die Baulizenz der Gemeinde
ausreichend ist, sondern auch die schriftliche Zustimmung der Insel
Regierung Ibizas vorhanden zu sein hat, um eine spätere Bauabnahme
zu erhalten.
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