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Mietrecht : Reparaturen, Umbauten und Verbesserungsarbeiten.

 

Bei der Anmietung einer Privatwohnung oder eines gewerblichen Lokals, die Frage die wir uns oft stellen ist : Welche Reparaturen, Umbauten oder Verbesserungsarbeiten können wir in einem gemieteten Lokal oder in einer Wohnung ausführen? Wer soll die Kosten tragen?
Zunächst werden wir den Unterschied zwischen Reparaturen, Umbauten und Verbesserungsarbeiten erörtern:

1.- Reparaturen.-

1.1.- Zu Lasten des Eigentümers.-

Der Eigentümer ist verpflichtet die erforderlichen Reparaturen durchzuführen für die Instandhaltung der Immobilie, z.B. Behebung von Feuchtigkeitsschäden an Wänden, Reparaturen der Rohrleitungen, Abdichtung des Dachbelages, ausgenommen:
" die Schäden sind dem Mieter zuzuschreiben
" die Gebäudeschäden sind aus einem nicht dem Eigentümer zuzuschreibenden Grund, z.B. Zerfall oder Verlust des Lokals oder der Wohnung (z.B. die Schäden wurden durch ein Erdbeben oder eine Explosion verursacht).
Der Mieter soll umgehend den Eigentümer in Kenntnis setzen über die Notwendigkeit bestimmte Reparaturen vorzunehmen damit die Wohnbarkeitsbedigungen erhalten bleiben und muss den Technikern die Überprüfung der Schäden ermöglichen. Der Mieter soll jederzeit und nach Absprache mit dem Eigentümer die dringenden Reparaturen durchführen um weitere Schäden oder schwerwiegende Unbequemlichkeiten zu verhindern. Die sich daraus ergebenden Kosten soll der Mieter unmittelbar vom Eigentümer zurückfordern.
Der Mieter ist verpflichtet die vom Eigentümer durchgeführten Instanshaltungsarbeiten zu erlauben. Sollten die Bauarbeiten über 20 Tage dauern, ist der Mieter berechtigt die Ermässigung der Miete zu verlangen, proportionell zum Immobilienteil den er nicht benutzen kann.
Laut dem Gesetz kann der Mieter den Vertrag ohne jeglichen Schadenersatz vorübergehend oder endgültig kündigen falls die von den Behörden (Gemeinde) vereinbarten Bauarbeiten die Immobilie unbewohnbar machen. Bei Einstellung des Mietvertrages hat der Mieter den monatlichen Mietpreis bis zur Fertigstellung der Arbeiten nicht zu zahlen. In diesem Fall wird auch die Laufzeit des Vertrages für die Dauer der Reparaturarbeiten verlängert.
Bauarbeiten die der Eigentümer zu tragen hat sind z.B.: Umbau des Zentralheizungskessels der Eigentümergemeinschaft, Ersetzung der Elektrogeräte wenn diese funktionsunfähig werden, Reparaturen der elektrischen Installation und der Rohr- und Abwasserleitungen.

1.2 Zu Lasten des Mieters.-

Die Reparaturen die sich aus der normalen Benutzung der Wohnung ergeben, sollen vom Mieter getragen werden, wie z.B. die Reparatur eines Schlosses, einer Türklinke, etc.; Anstrich der Decken und Wände, Reparatur des Boilers und der Elektrogeräte, Überprüfung der Gasinstallation, Schäden der Holzböden....
Gemäss dem Gesetz ist der Mieter berechtigt die notwendigen Anpassungsumbauten in der Immobilie durchzuführen falls er selber, sein Lebenspartner oder Verwandte, die mit ihm wohnen behindert sind. In diesem Fall, ist der Mieter verpflichtet den Eigentümer schriftlich über diese Arbeiten zu benachrichtigen. Zum Ablauf des Mietvertrages kann der Eigentümer vom Mieter verlangen, die Immobilie im ursprünglichen Zustand zurückzugeben .

2.- Umbauten und Verbesserungsarbeiten

Zweck dieser Bauarbeiten ist die Wohn- und Nutzungsbedingungen der Wohnung oder des Lokals zu verbessern.
Der Eigentümer soll den Mieter spätestens drei Monate im Voraus über den Zweck, Beginn, Dauer und Kosten informieren. Ab Erhalt dieser Mitteilung hat der Mieter eine Frist von einem Monat um den Vertrag zu kündigen, abgesehen die Bauarbeiten beinträchtigen kaum die gemietete Immobilie.
Falls der Mieter den Mietvertrag kündigt, hat der genannte Vertrag eine Ablauffrist von zwei Monaten. Während dieser Zeit können die Bauarbeiten nicht begonnen werden. Sollte jedoch der Mieter mit den Bauarbeiten einverstanden sein ist er berechtigt die Ermässigung der monatlichen Miete zu fordern proportionell zum Immobilienanteil den er nicht benutzen kann. Der Mieter hat ebenfalls Anspruch auf einen Schadenersatz für die Ausgaben die er aufgrund dieser Arbeiten zu entrichten hat.
Die vom Eigentümer durchgeführten Verbesserungsarbeiten, nach einer 5-jährigen Mietdauer berechtigen ihn die monatliche Miete zu erhöhen, ausgenommen die Vertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Erhöhung kann nicht 20% der gültigen montalichen Miete übertreffen.
Das Gesetz legt nicht fest welche Instandsetzungarbeiten erforderlich sind oder nicht. Auch nicht welche als Vebesserungsarbeiten gelten. Das Gericht hat diese durch die verschiedenen Urteile festgelegt.
Als Beispiel können wir folgendes nennen:
" Erforderliche Reparaturarbeiten für die Instandhaltung der Immobilie zur veinbarten Benutzung: z.B. Mängel der Baustruktur, Schäden der Regenröhre, etc
" Verbesserungsarbeiten, die nicht für die Benutzung der Immobilie erforderlich sind, aber die die Bewohnbarkeit oder Betreibung des Geweberbelokals "verbessern". Z.B. Ersetzung von Türen, Bodenbelag, Badezimmer, Küche, etc.
" Arbeiten die die Aufteilung der Immobilie ändern. Z.B. Entfernung einer Trennwand um ein Raum zu vergrössern.
" Erforderliche Anpassungsarbeiten für Behinderte. Z.B. Zugangsrampe, Erweiterung der Türen, etc.

3.- Bauarbeiten die dem Mieter verboten sind.-

Die dem Mieter verbotenen Bauarbeiten berechtigen den Eigentümer den Mietvertrag zu kündigen.
Der Paragraph 23 des Mietrechtes, LAU 1994 verbietet dem Mieter ohne die schriftliche Erlaubnis des Eigentümers Bauarbeiten vorzunehmen die die Baustruktur der Immobilie ändern oder die Beständigkeit und Sicherheit des Gebäudes beeinträchtigen können.
Nicht alle vom Mieter ohne Kenntnis des Eigentümers durchgeführten Bauarbeiten sind ein Grund zur Vertragsauflösung, wie in den Vorschriften vorgesehen ist, sondern lediglich diejenigen die die Gestaltungsänderung des Gebäudes bestimmen, und zwar das sogenannte gemauerte oder feste Bauwerk.
In den Vorschriften sind nicht nur die beweglichen Bauwerke ausgeschlossen sondern diejeniegen Bauarbeiten die zur Instandhaltung und Verschönerung dienen: Kacheltäfelung, Ersetzung von Badewannen und sanitäres Zubehör. Im Allgemeinen, alle die einen unmittelbaren Schaden vermeiden sollen und welche vom Mieter nicht freiwillig vorgenommen werden.
Grund für die Auflösung des Mietvertrages ist jedoch laut den Gerichtsbeschlüssen im Madrid vom 21.09.2010 und vom 21.01.2010 der Abriss einer bestehenden Tragewand, Aufteilung eines Lokals durch mehrere Trennwände, Errichtung eines Blechhauses auf der Terrasse:
Im Gegenteil, besteht kein Grund in den folgenden Fällen:
Die Anbrigung der Klimaanlage, der TV-Antenne, der aus eine Metallstruktur bestehenden Porsche sind keine Gestaltungsänderungen der Immobilie (Gerichtsbeschluss Madrid, 14.09.2010) , auch nicht die Errichtung eines Zeltes das als Esszimmer dient und die Änderung einer Bartheke in einem Lokal. Diese sind leicht zu entfernen und betreffen nicht die Beständigkeit des Gebäudes (Gerichtsbeschlüsse Valencia 08.03.2010, Madrid 18.02.2010)