Oft möchte der stadtgenervte Urlauber ein Ferienhaus
besitzen, das Stille, eine schöne Umgebung und möglichst
noch einen Blick auf das fern gelegene Meer ermöglicht.
Um diesen Traum zu verwirklichen, ist es ein leichtes der Versuchung
zu unterliegen sich ein ländliches Grundstück zu kaufen
und sich selbst als Bauherr diesen Traum zu erfüllen.
Doch seit der Verschärfung des Baugesetzes von
ländlichen Boden kann dieser Traum zu einem Alptraum werden,
weshalb bei einem jedem Grundstückskauf dringend juristischer
Rat als auch die beratende Auskunft eines Architekten eingeholt
werden sollte.
Der Anwalt prüft zunächst die Bodenbeschaffenheit
des zu kaufenden Grundstückes. Er hat zu überprüfen,
ob das Grundstück auf städtischen Boden, in der Küstenzone,
auf ländlichen Boden oder in einer besonders geschützten
Zone liegt.
Er überprüft die Eigentumsverhältnisse
des Grundstückes und ob Belastungen im Grundbuch eingetragen
sind. Wenn diese Prüfung positiv verläuft, dann kommt
die nächste Frage, ob dieses Grundstück auch bebaut werden
kann, denn Letzteres hängt davon ab, wo sich das Grundstück
befindet. Liegt es in einer sogen. "Zona Urbana", bestehen
im ersten Moment keine rechtlichen Bedenken, wenn die vorgeschriebene
Grundstücksgrösse vorhanden ist. Doch eine Bauanfrage
der Bebauungsmöglichkeiten beim zuständigen Bauamt des
Rathauses mittels eines Architekten sollte auch in diesem Fall vor
dem Kauf des Grundstücks erfolgen, um den zügigen Erhalt
einer Baulizenz zu garantieren.
Schwieriger erstellt sich der Kauf, sollte sich das
Grundstück auf ländlichen Boden befinden, denn durch das
Gesetzdekret vom 12. Januar 2016 der Balearen Regierung und den
neuen Baugesetzverschärfungen Ibizas besteht ein Legalisierungsverbot
von bestehenden Häusern auf ländlichen Boden, die nicht
dem aktuellen Bebauungsgesetz entsprechen und keine Bauabnahme der
Gemeinde haben. Es besteht ein totaler Baustopp und Verbot der Baulizenzvergabe
von neuen Bebauungen, Bauerweiterungen und Nutzungsänderungen
von bestehenden Bauten auf ländlichen Boden:
a) für Zonen von besonderen Interesse (ANEI),
b) für Boden, welcher als von gemeinschaftlicher Bedeutung
(Red Natura 2000) eingestuft wird,
c) von ländlich bewaldeten Zonen (SRC-F, suelo rústico
común forestal),
d) von Naturschutzzonen oder Gebiete mit einzigartiger Lage (suelo
rústico protegido área rural de interés paisajístico,
SRP-ARIP)
e) und besonders feuergefährdeten Zonen (áreas de
prevención de riesgo de incendio, SRP-APR).
Bei der jetzigen Rechtslage ist es ratsam, entweder
Grundstücke zu kaufen, die in einem städtischen Gebiet,
nämlich in der "Zona Urbana" liegen oder aber nur
Landgrundstücke mit einer vorhandenen noch gültigen Baugenehmigung.
Mit dem Beginn der Bauausführung sollte dann allerdings nicht
mehr gewartet werden.
Ferner hat der Rechtsanwalt zu überprüfen,
dass die Mindestgrundstücksfläche des ländlichen
Grundstücks nicht aus einer notariell erfolgten Parzellierung
von ländlichen Boden ab dem 01. November 2016 entstanden ist.
Denn ab der Veränderung des Bebauungsplanes dürfen
keine Einfamilienhäuser gebaut oder Lizenzen für Bebauungen
vergeben werden, sofern die Grundstücksparzellierung nicht
in Folge einer Schenkung von Eltern an Kinder oder Erbschaften unter
Familienangehörigen stattfand und den Bedingungen des gesetzlich
gültigen Insel Bebauungsplanes (PTI) entspricht.
Es sollte auch die tatsächliche Grundstücksgröße
durch einen Fachmann (Topografen) überprüft werden, der
in Form eines topographischen Plans die Grundstücksgrenzen
beschreibt und die daraus resultierende Grundstückgröße
als auch Bodenbeschaffenheit fachmännisch dokumentiert. Der
topografische Plan garantiert die Mindestgröße des Grundstücks
und erleichtert einem Architekten die Suche nach den besten Baumöglichkeiten
und Baurichtungsort des neuen Eigenheims.
Jeder Bauantrag auf ländlichen Boden hat ein
technisches Projekt zur Aufrechterhaltung der Umgebung vorzunehmen:
a) Die Eigenschaften des ländlichen Bodens zu
wahren: Bewaldete Zonen sind zu erhalten, ohne dass eine Brandgefahr
besteht, die vorhandene Tierwelt ist zu schützen und die landwirtschaftliche
Bewirtschaftung von Feldern und Fruchthainen ist aufrecht zu erhalten.
b) Alle naturellen und kulturellen Beschaffenheiten des Grundstückes
sind zu erhalten, ob der Altbestand von Mauern oder vorhandenen
Ruinen.
c) Abschaffung von Zäunen, Mauern, Blickbarrikaden, die nicht
den traditionellen Ibizas entsprechen.
d) Die Beleuchtung bei Nacht ist einzuschränken, denn es ist
der Einhalt des Gesetzes der erlaubten, umweltlichen Lichtverschmutzung
zu gewähren.
Der Erhalt der städtischen Bauabnahme des Rathauses
und Lizenz des Insel Rates von Ibiza ist nur möglich, sofern
diese Umwelt Maßnahmen zusammen mit dem bei beiden Behörden
eingereichten Bauprojekt eingehalten worden sind.
Ferner hat der Rechtsanwalt mit Hilfe eines Steuerberaters,
in Spanien "Economista" genannt, zu überprüfen,
welche Steuern beim Grundstückskauf anfallen. Denn bei einem
Grundstückskauf kann neben der Grunderwerbssteuer von 8% bis
11% auch noch Mehrwertsteuer von 21% anfallen, sofern gewisse Bedingungen
erfüllt werden. Generell fällt jedoch bei einem Grundstückskauf,
ob ohne oder mit Baulizenz, nur Grunderwerbssteuer an.
Bedingungen, welche zu erfüllen sind, um mit
Mehrwertsteuer und dem niederen Grunderwerbssteuersatz ein Grundstück
zu verkaufen:
Der Käufer als auch der Verkäufer haben
zu belegen, dass sie über eine Gewerbeanmeldung beim spanischen
Finanzamt verfügen und der Kauf des Grundstücks einen
gewerblichen Zweck erfüllt. Also Käufer als auch Verkäufer
haben "empreasarios" zu sein. Es reicht nicht aus, dass
es sich bei dem Verkäufer oder dem Käufer um eine Gesellschaft
handelt. Noch, dass das Grundstück eine Baulizenz für
ein Einfamilienhaus ausweist.
Bei einem Grundstückskauf kann dieser gewerbliche
Zweck, nur belegt werden, sofern:
a) Auf diesem Grundstück gewerblich genutzte Räume entstehen,
was durch eine erhaltene Baulizenz für z.B. den Bau von Lagerhallen
zu dokumentieren ist.
b) Das Grundstück gewerblich landwirtschaftlich genutzt wird
und diese kommerzielle Nutzung belegt werden kann.
c) Der Verkäufer nach Erhalt der Baulizenz mit den Urbanisierungsbauarbeiten
auf dem Grundstück für den Bau eines Einfamilienhauses
schon angefangen oder diese bereits gezahlt hat.
d) Dass das fertig gebaute Haus, ab Erhalt der städtischen
Bauabnahme, innerhalb eines Zeitraums von maximal 2 Jahren als Neubau
mit dem minderen Mehrwertsteuersatz von 10% wieder an einen neuen
Käufer verkauft wird.
Sollte eine dieser Bedingungen nicht erfüllt werden, so kann
es für den Käufer ein teurer Spaß werden, denn er
bleibt nicht nur auf der Mehrwertsteuer sitzen, sondern erhält
auch noch vom kommunalen Finanzamt innerhalb von 4 Jahren eine Nachversteuerung
des vollständigen Grunderwerbssteuerbetrages.
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