Die Schweiz ist weder Mitglied der Europäischen
Union (E.U.) noch vom Europäischen Wirtschaftsraum (E.W.R.),
doch war sie bis zum Jahre 2015 durch eine Reihe von bilateralen
Verträgen, sowie das Schengen Abkommen, mit der EU verbunden.
In vielen Bereichen wurden bis zu dem Jahr 2015 Schweizer Staatsangehörige
den EU-Bürgern gleichgestellt. Doch ab Januar 2015 hat sich
dies wesentlich in vielen Aspekten verändert. Der Grund für
die Benachteiligung der Schweizer hängt mit deren Außenpolitik
und nicht Erneuerung der bilateralen Verträge mit der EU zusammen,
da insbesondere im Hinblick auf die Personenfreizügigkeit keine
institutionelle Einigung mit der EU erzielt wurde. Der Schweizer
Staatsbürger wird daher in Spanien ab dem Jahr 2015 bei der
Besteuerung seines Immobilienbesitzes dem Nichteuropäer gleichgestellt.
Fast all meine Artikel beziehen sich auf Staatsbürger der Europäischen
Union, weshalb dieser Artikel nun sich besonders mit der speziellen
Situation und den Steuersätzen der Nichteuropäer beschäftigt:
1) Zoll:
Nicht Europäer, als einwandernde Personen, haben
sich beim Einfuhrzollamt über die Abgabebefreiungen zu informieren.
2) Erbschafts- und Schenkungssteuer:
Bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer kann die
autonome Vergünstigung unter Direktverwandten nicht angewendet
werden, sofern der Erblasser oder Erbe nicht dem europäischen
Wirtschaftsraum oder der Europäischen Union angehört.
Die Erbschafts- und Schenkungssteuer wird mit den
staatlichen Freibeträgen und nach der staatlichen Tabelle berechnet.
Es ist eine progressive Steuer, welche bei einer Erbmasse von 240.000,-
Euro einen Steuersatz von 25,50% und bei Erbschaften ab 800.000,-
Euro einen Steuersatz von 34% unterliegt. Bei entfernten Familienangehörigen
fällt dieser Steuersatz noch höher aus und kann bis zu
68% oder mehr betragen.
Hinzukommt, dass die Freibeträge extrem niedrig
angesetzt sind: Vier Steuerklassen werden unterschieden:
Klasse 1:Abkömmlinge und adoptierte Kinder unter 21
Jahren werden mit einem Freibetrag von 15.956,87 Euro bis zu 47.858,59
€ berücksichtigt.
Klasse 2:Abkömmlinge und adoptierte Kinder über
21 Jahren sowie der überlebende Ehegatte und die überlebenden
Eltern erhalten einen Freibetrag von 15.956,87 €.
Klasse 3:Verwandte zweiten Grades (Geschwister) und dritten
Grades (Neffen, Nichten, Onkel und Tanten) kommen in den Genuss
eines Freibetrages von 7.993,46 €.
Klasse 4:Verwandte vierten Grades (Vettern) und Erben ohne
Verwandtschaftsverhältnis erhalten keinen Freibetrag.
Bei der Schenkung wird die gleiche staatliche Tabelle
angewandt, doch findet keiner der oben benannten Freibeträge
Anwendung!! Die Schenkungssteuer ist innerhalb eines Monats zu zahlen.
Als Vergleich beträgt die autonome Erbschaftssteuer der Balearen,
welche bei EU Mitgliedern Anwendung findet, 1% unter Direktverwandten
und die Schenkungssteuer unter Direktverwandten 7%.
Fazit: Wie Sie ersehen hat sich für Schweizer Staatsangehörige
seit dem europäischen Urteil nichts verändert. Es besteht
weiterhin eine Diskriminierung gegenüber allen Resteuropäern!!
Die Erben sind gesetzlich verpflichtet, eine Steuererklärung
über die Erbschaftsannahme über die in Spanien gelegenen
Vermögenswerte des Erblassers wie Immobilien, Bankkonten, Wertpapiere,
in Spanien zugelassene Boote und Autos, als auch spanische Lebensversicherungen
innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Todesfall des Erblassers
beim zuständigen spanischen Finanzamt abzugeben. Wird die Frist
überschritten, haben die Erben einen Aufschlag in Höhe
von 20% zu zahlen.
Erst nach der Zahlung der Erbschaftssteuer und Erstellung
der notariellen Erbschaftsannahmeerklärung wird die Immobilie
des Erblassers auf die Erben im zuständigen Grundbuch umgeschrieben.
3) Nichtresidentensteuer
Alle Mieteinnahmen von nicht EU-Immobilieneigentümern
werden generell im Jahr 2016 mit einem Steuersatz von 24% besteuert
und mit 19%, sollte es sich um Angehörige der UE oder EWR handeln.
Diese Steuersätze sind auch für die jährlich
zu leistende Eigennutzungssteuer (Nicht-Residentensteuer) und Mieteinnahmen
von Nichtsteueransässigen Immobilieneigentümern anzuwenden.
4) Veräusserungsgewinne bei Immobilienverkäufen
Der Steuersatz von Veräußerungsgewinnen
bei Immobilienverkäufen, als auch bei dem Verkauf von Aktien
oder Gesellschaftsanteilen bei in Spanien Nichtsteueransässigen
Nichteuropäern hat sich im Jahr 2015 und 2016 auf 24%
reduziert. Die Mitglieder der EU als auch EWR haben im Jahr 2016
einen Steuersatz von 19%.
Die Steuererklärung über den reinen Veräußerungsgewinn
ist vom in Spanien Nichtsteueransässigen Immobilienverkäufer
innerhalb von 4 Monaten nach Unterzeichnung der notariellen Verkaufsurkunde
beim spanischen Finanzamt einzureichen.
5) Das Militärgenehmigungsverfahren:
Die Balearen gehören zum spanischen Militärgebiet
(Zona Militar) mit der Konsequenz, dass die spanische Militärbehörde
(Ministerio de Defensa) ein Mitspracherecht bei der Ansiedlung von
Ausländern auf den Balearen hat. Als Ausländer werden
alle Nichteuropäer, die weder Mitglieder der EU noch EWR sind,
betrachtet. Die Rechtsgrundlage gibt das Gesetz 8/1975 über
Zonen und Einrichtungen, die von Interesse für die nationale
Verteidigung sind. Die Vollzugsverordnung vom 12.03.1978 hat dann
die Beschränkungen für Ausländer beim Erwerb von
Grundstücken in bestimmten Gebieten festgelegt. Zuständig
für die Bearbeitung der Genehmigungsanträge auf Ibiza
ist die "Jefatura Logistica Territorial de Ibiza", deren
vorgesetzte Behörde sich in Palma de Mallorca befindet. Diese
untersteht wiederum dem spanischen Verteidigungsministerium in Madrid.
Das Militärgenehmigungsverfahren ist umständlich
und meistens vergehen mehr als sechs Monate bis die Genehmigung
der Militärbehörde vorliegt. Seit Anfang 1987 wurden die
militärischen Erwerbsbeschränkungen für EG- Mitglieder,
jetzt EU Mitglieder aufgehoben.
Schweizer oder Amerikaner, die nicht einem Land der
EU oder dem EWR angehören, haben nach wie vor die bürokratische
Hürde eines Militärgenehmigungsverfahrens zu überstehen.
Lediglich dann, wenn sich die Immobilie nachweislich
auf städtischem Boden (suelo urbano) seit dem Jahr 1987 befindet,
entfällt das Militärgenehmigungsverfahren. Dem Notariat
ist zur Beurkundung die Bescheinigung der jeweils zuständigen
Gemeindeverwaltung vorzulegen.
Der "ausländische Käufer" sollte
eine längere Frist mit dem Verkäufer für den Abschluss
des notariellen Vertrages vereinbaren, so dass dem Käufer genug
Zeit für die Beantragung und Erhalt der Militärgenehmigung
verbleibt oder um, sollte es sich um städtischen Boden handeln,
die Bescheinigung bei der zuständigen Gemeinde zu besorgen.
Ferner sollte der Käufer berechtigt sein, sollte die Genehmigung
verweigert oder aus Gründen, die der Käufer nicht zu vertreten
hat, nicht erteilt werden, die Immobilie im notariellen Kaufvertrag
auf eine dritte natürliche oder juristische Person übertragen
zu können.
Als Ausweg, um das Militärgenehmigungsverfahren zu umgehen,
bietet sich für den ausländischen Käufer, der nicht
der EU noch EWR angehört, an, eine spanische GmbH (Sociedad
Limitada) zu gründen, so dass diese im Wege eines notariellen
Kaufvertrages die Immobilie erwirbt. Die spanische Gesellschaft
würde als Eigentümerin der Immobilie im Grundbuch eingetragen
werden. In diesem Falle erspart sich der Käufer das von ihm
zeitlich nicht kalkulierbare Genehmigungsverfahren. Die spanische
GmbH (S.L.) ist eine inländische juristische Person und unterliegt
nicht den Vorschriften der spanischen Militärbehörden.
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