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Die Diskriminierung der Schweizer: Kauf und Steuern in Spanien bei Nichteuropäern

von der Economista (Steuerberaterin, Col.Nº 720) Kathrin Thedens aus der Kanzlei Thedens

 

Die Schweiz ist weder Mitglied der Europäischen Union (E.U.) noch vom Europäischen Wirtschaftsraum (E.W.R.), doch war sie bis zum Jahre 2015 durch eine Reihe von bilateralen Verträgen, sowie das Schengen Abkommen, mit der EU verbunden. In vielen Bereichen wurden bis zu dem Jahr 2015 Schweizer Staatsangehörige den EU-Bürgern gleichgestellt. Doch ab Januar 2015 hat sich dies wesentlich in vielen Aspekten verändert. Der Grund für die Benachteiligung der Schweizer hängt mit deren Außenpolitik und nicht Erneuerung der bilateralen Verträge mit der EU zusammen, da insbesondere im Hinblick auf die Personenfreizügigkeit keine institutionelle Einigung mit der EU erzielt wurde. Der Schweizer Staatsbürger wird daher in Spanien ab dem Jahr 2015 bei der Besteuerung seines Immobilienbesitzes dem Nichteuropäer gleichgestellt. Fast all meine Artikel beziehen sich auf Staatsbürger der Europäischen Union, weshalb dieser Artikel nun sich besonders mit der speziellen Situation und den Steuersätzen der Nichteuropäer beschäftigt:

1) Zoll:

Nicht Europäer, als einwandernde Personen, haben sich beim Einfuhrzollamt über die Abgabebefreiungen zu informieren.

2) Erbschafts- und Schenkungssteuer:

Bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer kann die autonome Vergünstigung unter Direktverwandten nicht angewendet werden, sofern der Erblasser oder Erbe nicht dem europäischen Wirtschaftsraum oder der Europäischen Union angehört.

Die Erbschafts- und Schenkungssteuer wird mit den staatlichen Freibeträgen und nach der staatlichen Tabelle berechnet. Es ist eine progressive Steuer, welche bei einer Erbmasse von 240.000,- Euro einen Steuersatz von 25,50% und bei Erbschaften ab 800.000,- Euro einen Steuersatz von 34% unterliegt. Bei entfernten Familienangehörigen fällt dieser Steuersatz noch höher aus und kann bis zu 68% oder mehr betragen.

Hinzukommt, dass die Freibeträge extrem niedrig angesetzt sind: Vier Steuerklassen werden unterschieden:
Klasse 1:Abkömmlinge und adoptierte Kinder unter 21 Jahren werden mit einem Freibetrag von 15.956,87 Euro bis zu 47.858,59 € berücksichtigt.
Klasse 2:Abkömmlinge und adoptierte Kinder über 21 Jahren sowie der überlebende Ehegatte und die überlebenden Eltern erhalten einen Freibetrag von 15.956,87 €.
Klasse 3:Verwandte zweiten Grades (Geschwister) und dritten Grades (Neffen, Nichten, Onkel und Tanten) kommen in den Genuss eines Freibetrages von 7.993,46 €.
Klasse 4:Verwandte vierten Grades (Vettern) und Erben ohne Verwandtschaftsverhältnis erhalten keinen Freibetrag.

Bei der Schenkung wird die gleiche staatliche Tabelle angewandt, doch findet keiner der oben benannten Freibeträge Anwendung!! Die Schenkungssteuer ist innerhalb eines Monats zu zahlen.
Als Vergleich beträgt die autonome Erbschaftssteuer der Balearen, welche bei EU Mitgliedern Anwendung findet, 1% unter Direktverwandten und die Schenkungssteuer unter Direktverwandten 7%.
Fazit: Wie Sie ersehen hat sich für Schweizer Staatsangehörige seit dem europäischen Urteil nichts verändert. Es besteht weiterhin eine Diskriminierung gegenüber allen Resteuropäern!!
Die Erben sind gesetzlich verpflichtet, eine Steuererklärung über die Erbschaftsannahme über die in Spanien gelegenen Vermögenswerte des Erblassers wie Immobilien, Bankkonten, Wertpapiere, in Spanien zugelassene Boote und Autos, als auch spanische Lebensversicherungen innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Todesfall des Erblassers beim zuständigen spanischen Finanzamt abzugeben. Wird die Frist überschritten, haben die Erben einen Aufschlag in Höhe von 20% zu zahlen.

Erst nach der Zahlung der Erbschaftssteuer und Erstellung der notariellen Erbschaftsannahmeerklärung wird die Immobilie des Erblassers auf die Erben im zuständigen Grundbuch umgeschrieben.

3) Nichtresidentensteuer

Alle Mieteinnahmen von nicht EU-Immobilieneigentümern werden generell im Jahr 2016 mit einem Steuersatz von 24% besteuert und mit 19%, sollte es sich um Angehörige der UE oder EWR handeln.

Diese Steuersätze sind auch für die jährlich zu leistende Eigennutzungssteuer (Nicht-Residentensteuer) und Mieteinnahmen von Nichtsteueransässigen Immobilieneigentümern anzuwenden.

4) Veräusserungsgewinne bei Immobilienverkäufen

Der Steuersatz von Veräußerungsgewinnen bei Immobilienverkäufen, als auch bei dem Verkauf von Aktien oder Gesellschaftsanteilen bei in Spanien Nichtsteueransässigen Nichteuropäern hat sich im Jahr 2015 und 2016 auf 24% reduziert. Die Mitglieder der EU als auch EWR haben im Jahr 2016 einen Steuersatz von 19%.

Die Steuererklärung über den reinen Veräußerungsgewinn ist vom in Spanien Nichtsteueransässigen Immobilienverkäufer innerhalb von 4 Monaten nach Unterzeichnung der notariellen Verkaufsurkunde beim spanischen Finanzamt einzureichen.

5) Das Militärgenehmigungsverfahren:

Die Balearen gehören zum spanischen Militärgebiet (Zona Militar) mit der Konsequenz, dass die spanische Militärbehörde (Ministerio de Defensa) ein Mitspracherecht bei der Ansiedlung von Ausländern auf den Balearen hat. Als Ausländer werden alle Nichteuropäer, die weder Mitglieder der EU noch EWR sind, betrachtet. Die Rechtsgrundlage gibt das Gesetz 8/1975 über Zonen und Einrichtungen, die von Interesse für die nationale Verteidigung sind. Die Vollzugsverordnung vom 12.03.1978 hat dann die Beschränkungen für Ausländer beim Erwerb von Grundstücken in bestimmten Gebieten festgelegt. Zuständig für die Bearbeitung der Genehmigungsanträge auf Ibiza ist die "Jefatura Logistica Territorial de Ibiza", deren vorgesetzte Behörde sich in Palma de Mallorca befindet. Diese untersteht wiederum dem spanischen Verteidigungsministerium in Madrid.

Das Militärgenehmigungsverfahren ist umständlich und meistens vergehen mehr als sechs Monate bis die Genehmigung der Militärbehörde vorliegt. Seit Anfang 1987 wurden die militärischen Erwerbsbeschränkungen für EG- Mitglieder, jetzt EU Mitglieder aufgehoben.

Schweizer oder Amerikaner, die nicht einem Land der EU oder dem EWR angehören, haben nach wie vor die bürokratische Hürde eines Militärgenehmigungsverfahrens zu überstehen.

Lediglich dann, wenn sich die Immobilie nachweislich auf städtischem Boden (suelo urbano) seit dem Jahr 1987 befindet, entfällt das Militärgenehmigungsverfahren. Dem Notariat ist zur Beurkundung die Bescheinigung der jeweils zuständigen Gemeindeverwaltung vorzulegen.

Der "ausländische Käufer" sollte eine längere Frist mit dem Verkäufer für den Abschluss des notariellen Vertrages vereinbaren, so dass dem Käufer genug Zeit für die Beantragung und Erhalt der Militärgenehmigung verbleibt oder um, sollte es sich um städtischen Boden handeln, die Bescheinigung bei der zuständigen Gemeinde zu besorgen. Ferner sollte der Käufer berechtigt sein, sollte die Genehmigung verweigert oder aus Gründen, die der Käufer nicht zu vertreten hat, nicht erteilt werden, die Immobilie im notariellen Kaufvertrag auf eine dritte natürliche oder juristische Person übertragen zu können.
Als Ausweg, um das Militärgenehmigungsverfahren zu umgehen, bietet sich für den ausländischen Käufer, der nicht der EU noch EWR angehört, an, eine spanische GmbH (Sociedad Limitada) zu gründen, so dass diese im Wege eines notariellen Kaufvertrages die Immobilie erwirbt. Die spanische Gesellschaft würde als Eigentümerin der Immobilie im Grundbuch eingetragen werden. In diesem Falle erspart sich der Käufer das von ihm zeitlich nicht kalkulierbare Genehmigungsverfahren. Die spanische GmbH (S.L.) ist eine inländische juristische Person und unterliegt nicht den Vorschriften der spanischen Militärbehörden.