Über dieses Thema ist schon viel geschrieben
und in unserer Kanzlei beraten worden.
Dennoch werden nach wie vor aus Unkenntnis schwerwiegende Fehler
von den Vertragsparteien bei einem Immobilienkauf in Spanien gemacht.
Häufig wird auf falsche Ratgeber gehört oder es wird aus
Kostengründen auf einen fachlichen Rat verzichtet. Jede Kaufabwicklung
wird unterschiedlich geregelt. Insofern kommt es immer auf eine
Beratung im Einzelfall an und nicht darauf, wie bei Bekannten oder
Freunden die Abwicklung erfolgt ist. Nachfolgend möchte ich
die wichtigsten Punkte aufführen, die bei einem Immobilienkauf
in Spanien generell zu beachten sind ohne Kenntnis der besonderen
Umstände im Einzelfall:
1. Einigung der Vertragsschließenden und die
Erstellung einer Vertragsgrundlage zwischen den Parteien:
Sofern die Wunschimmobilie entdeckt worden ist und
Käufer und Verkäufer sich über den Kaufpreis einig
geworden sind, sollten sich die Vertragsparteien überlegen,
wie die Abwicklung zu erfolgen hat. Jede Partei muss die für
sie günstigste Regelung - insbesondere mit Rücksicht auf
die steuerrechtlichen Aspekte des Kaufes - herausfinden. Hierbei
sollte der Rat eines Anwalts unter Einbeziehung eines Steuerberaters
eingeholt werden. Vorschnell sollten keine Vereinbarungen über
den Kauf einer Immobilie getroffen oder unterschrieben werden.
2. Die Überprüfung des vertraglichen Objekts
und der Daten der Vertragspartner und Immobilieneigentümer:
Der Verkäufer hat dem Käufer die Unterlagen,
so wie letzter Grundsteuerbeleg, Kopie der "Escrituras"
Kaufurkunde, Bauerklärung und Baulizenz, Baugarantien, Bauabnahme,
Bewohnbarkeitsbescheinigung, Bestätigung des Rathauses, dass
kein Bauverstoß vorliegt, als auch bei an den Küsten
liegenden Immobilien ein Zertifikat der "Demarcación
de costas en Islas Baleares", der Immobilie auszuhändigen,
so dass dieser die notwendige Überprüfung der Immobilie
vornehmen kann:
A) Als erstes ist die Einsicht im Grundbuch und Katasteramt
der betreffenden Immobilie vorzunehmen. Im Grundbuch werden die
Eigentumsverhältnisse, Belastungen und die Bestandteile der
Immobilie beschrieben.
Es kommt immer wieder vor, dass die Eintragungen im Grundbuch nicht
mit dem aktuellen Ist-Zustand der Immobilie oder Katasterdaten übereinstimmen.
Um Steuern zu sparen, kann es sein, dass Erbrechtsfälle nicht
geregelt wurden. Der verstorbene Eigentümer ist nach wie vor
im zuständigen Grundbuch eingetragen. Die notarielle Übertragung
der Immobilie auf den Käufer kann dann erst stattfinden, wenn
die Erben im Grundbuch als die gegenwärtigen Eigentümer
eingetragen sind. Denn sie müssen die notarielle Kaufurkunde
unterzeichnen.
B) Denkbar ist auch, dass im Grundbuch als Eigentümer
einer Immobilie die seit langem geschiedenen Ehepartner eingetragen
sind. Dann muss gewährleistet sein, dass beide die notarielle
Verkaufsurkunde unterzeichnen oder die Immobilie auf einen der Eheleute
übertragen wurde, der dann die Verkaufsurkunde unterzeichnet.
C) Nicht selten sind an der Immobilie Um- oder Anbauten
vorgenommen worden oder neue Bestandteile wie z.B. ein Schwimmbad
hinzugekommen, ohne dass diese Veränderungen im Grundbuch eingetragen
wurden. Dann sollte der Kaufinteressent darauf hinwirken, dass der
Verkäufer zunächst die baulichen Veränderungen an
der Immobilie legalisieren lässt und erst dann die notarielle
Übertragung der Immobilie an den Käufer vornimmt. Es sollte
garantiert sein, dass eine gültige Bewohnbarkeitsbescheinigung
(cedúla de habitabilidad) der Immobilie vorliegt oder von
dem Käufer ohne Schwierigkeiten besorgt werden kann, denn es
kommt immer öfter vor, dass das Grundbuchamt ohne diese Bescheinigung
den Immobilienkauf nicht vollständig im Grundbuch einträgt.
D) Dramatischer ist es, wenn das Haus im Grundbuch
gar nicht existiert. In diesem Fall muss mit anwaltlicher Hilfe
sichergestellt werden, dass das Haus mit einer notariellen Neubauerklärung
(Escritura Publica de Declaracion de Obra Nueva) im Grundbuch eingetragen
wird. Denn der Erwerber möchte schließlich ein bebautes
Grundstück erwerben, das im Eigentumsregister richtig beschrieben
ist und nicht lediglich ein unbebautes Grundstück.
E) Noch häufiger kommt es vor, dass die tatsächliche
Grundstücksgröße nicht mit den Maßen, die
im Grundbuch eingetragen sind, übereinstimmt. Hier kommt es
auf den Einzelfall an, ob es ratsam ist, mit Hilfe eines "expediente
de dominio" Verfahrens die tatsächliche Grundstücksgröße
im Grundbuch eintragen zu lassen. Wenn bei einer vorgesehenen Bebauung
des Grundstücks die im Grundbuch eingetragenen Quadratmeter
nicht ausreichen, obwohl das Grundstück größer ist,
dann lässt sich eine Berichtigung des Grundstücksregister
nicht vermeiden.
F) Die Immobilie muss auf den Käufer lastenfrei
übertragen werden. Wohn- u. Mietrechte, Hypotheken und Pfandrechte,
mit denen möglicherweise die Immobilie noch belastet sind,
müssen bei Unterzeichnung der notariellen Kaufurkunde gelöscht
worden sein.
G) Es muss überprüft werden, ob Vorkaufsrechte
oder Verkaufsbeschränkungen, die beispielsweise das spanische
Küstengesetz vorsieht, bestehen. Es gibt Fälle, dass das
Eigentum an Immobilien, die sich direkt an der Küste befinden,
nicht veräußert sondern nur ein dreißigjähriges
Nutzungsrecht an der Immobilie vom Verkäufer eingeräumt
werden kann.
H) Bei Kaufinteressenten, die nicht der Europäischen
Union angehören, ist zu prüfen, ob für den Käufer
eine Militärgenehmigung beantragt werden muss. Zwischen der
Schweiz und Spanien besteht ein Abkommen, welches die Schweizer
Bürger mit denen der EU im Falle eines Immobilenkaufes gleichstellt.
Beispielsweise im Falle eines Amerikaners, der in einem ländlichen
Gebiet (zona rústica) der Balearen eine Immobilie erwerben
möchte, ist ein zeitaufwendiges Militärgenehmigungsverfahren
unvermeidlich. Denn die Balearen zählen zum Militärgebiet
Spaniens und unterliegen nach wie vor den gesetzlichen Beschränkungen
durch die spanische Militärbehörde. Der juristische Ausweg
ist die Gründung einer spanischen Gesellschaft wie z.B. einer
S.L. (sociedad limitada), die dann den Immobilienkauf ohne Militärgenehmigungsverfahren
vornehmen kann.
I) Es sollte sichergestellt sein, dass alle Vertragspartner
eine spanische Steuernummer und gültigen Ausweis besitzen,
so dass der notariellen Beurkundung nichts im Wege steht. Die spanische
Botschaft und spanischen Konsulate benötigen für die Ausstellung
dieser Steuernummer, genannt NIE-Nummer, fast 3 Monate.
3. Vertragliche Festlegung des Datums des notariellen
Kaufes, des Zahlungsflusses und der Zahlungsfristen des Immobilienkaufes:
Dieser sollte gut geplant sein. Die Zahlungen müssen,
da sie ein wesentlicher Teil des späteren Notarvertrages sind,
belegbar sein und zeitlich festgelegt werden. Der Notar ist verpflichtet
alle Zahlungen, auch die Anzahlung der notariellen Urkunde beizufügen,
weshalb Barzahlungen vermieden werden sollten. Ferner sollten der
Verkäufer und die Käufer sich vor Unterschrift eines Vertrages
klar über Ihre steuerlichen Verpflichtungen und Vertragskosten
sein.
4. Vertragliche Festlegung der Kosten, die der Käufer
und der Verkäufer zu übernehmen haben. Bei Unterschrift
der Notarurkunde findet die Schlüsselübergabe und die
lastenfreie Übergabe der Immobilie statt. Daher wird vorher
vertraglich festgelegt wer für welche Kosten und steuerlichen
Verpflichtungen vor und nach dem Notartermin aufzukommen hat. Der
Verkäufer z.B. hat zur notariellen Unterschrift die Zahlungsbelege
der Gemeindegebühren und Eigentümergemeinschaftskosten
beizubringen und alle im Grundbuchamt bestehenden Belastungen zu
seinen Lasten zu löschen.
Erst nach Überprüfung der vorigen Punkte
kann eine vertragliche Regelung, die für beide Parteien rechtsverbindlich
ist, über den Kauf im Wege eines Vorvertrages (contrato de
arras) privatschriftlichen Kaufvertrages (contrato de compraventa),
Optionsvertrages (contrato de opción de compra), je nach
der vorliegenden Situation von den Vertragsparteien unterschrieben
werden.
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