Am 1.12.2006 trat in Spanien das Gesetz zur Vermeidung
des Steuerbetruges in Kraft, welches das Finanzamt und weitere
Kontrollorgane durch die folgenden Gesetzesänderungen mit den
nötigen Kontrollmechanismen und Informationen ausstattete:
1) Im Falle der Mehrwertsteuer wurde die gesetzliche Haftpflicht
für die Nichteinreichung der Mehrwertsteuer von dem Rechnungssteller
auf den Rechnungserhalter erweitert.
2) Bei Immobilienkäufen ist der Notar verpflichtet, alle beteiligten
Personen in der Notarurkunde mit ihren spanischen Steuernummern
auszuweisen, als auch den Zahlungsfluss in der Notarurkunde zu belegen.
Sonst wird diese nicht im Grundbuchamt eingetragen. Die Notare sind
zum Informationsaustausch mit dem Finanzamt verpflichtet.
3) Mietverträge oder Dienstleistungsverträge, wie z.B.
Strom haben die Katasterreferenznummern der Objekte ihrer Verträge
auszuweisen.
Am 19.01.2010 wurde eine weitere Veränderung
des Gesetzes eingeführt:
Die spanischen Banken haben über alle Bareinzahlungen
und -auszahlungen, die über 3.000,- Euro liegen ab dem Jahr
2010 in einem neu eingeführten Informationsformular (Modelo
171) jährlich diese dem Finanzamt mitzuteilen. Auch vorher
lag diese Information dem Finanzamt vor, doch nur nach Nachfrage,
denn die Banken waren nur verpflichtet, jegliche Scheckbewegungen
über 3.000,- Euro und Bargeldbewegungen ab 100.000,- Euro dem
Finanzamt mitzuteilen.
Die Information für das Finanzamt durch die Bank beinhaltet
den Namen und die Steuernummer des Eigentümers des Bankkontos
und der Person, die die Bareinzahlungen und Abhebungen vornimmt.
Vor dem Gesetz werden als Bargeld die folgenden Zahlungsmittel
angesehen:
-Bargeld in jeglicher Währung.
-Bargeldschecks in jeder Währung, in denen kein Empfangsname
angegeben ist. (cheque al portador)
-Reiseschecks etc.
-jegliche elektronische Zahlung, die eine Bargeldzahlung darstellt.
Das spanische Finanzamt führte die Steuerzahlung
per Internet ein, so dass diese Informationserklärungen jederzeit
mit den steuerlichen Angaben des Steuerbürgers im System des
Finanzamtes überprüft werden können.
Jetzt am 30. Oktober 2012 wurde das "Gesetz
zur Vermeidung des Steuerbetruges" wieder durch die folgenden
Punkte erweitert:
Die Informationspflicht zu Vermögenswerten und
-rechten außerhalb Spaniens sowie das Verbot zur Tätigung
von Barzahlungen über einen Höchstbetrag von 2.500,-€
hinaus.
Vor allem natürliche und juristische Personen
mit Steuersitz in Spanien, sind nach diesem Gesetzentwurf verpflichtet,
ihre Vermögenswerte und -rechte außerhalb Spaniens darzulegen.
Nichtsteueransässige sind von dem natürlich ausgenommen.
Die Betroffenen haben eine Erklärung zu ihren
im Ausland befindlichen Vermögenswerten und -rechten zu erstellen
und innerhalb des Zeitraums vom 1. Januar bis 31. März 2013
bei der Steuerbehörde einzureichen. Danach soll diese Erklärung
jährlich erfolgen, aber nur, sofern Veränderungen des
Vermögens vorliegen.
Bei Nichteinhaltung der erteilten Fristen muss mit
bedeutenden Bußen gerechnet werden, angefangen von einer Mindeststrafe
i.H.v. 10.000,-€ sowie weiteren 5.000,-€ für jede
verschwiegene Angabe.
Diese Bußen fallen natürlich nicht an,
wenn die Betroffenen nachweisen können, dass die Eigentumstitel
bzw. Vermögensrechte bereits steuerlich berücksichtigt,
buchhalterisch geführt wurden oder aber, dass der Betroffene
zum entsprechenden Berechnungszeitraum noch nicht den Status des
Steuerresidenten in Spanien hatte.
Diese freiwilligen Erklärungen im Rahmen der
Erklärung der "Steueramnestie", welche bis zum 30.
November 2012 dem Finanzamt anzugeben sind, sind mit Vorsicht zu
genießen, denn es setzt voraus, dass die Finanzierung dem
Finanzamt gegenüber belegt werden kann.
Die andere Maßnahme zum verstärkten Vorgehen
gegen den Steuerbetrug ist das Verbot von Barzahlungen über
2.500,-€ unter gewerblichen Personen, welche am 19. November
2012 in Kraft tritt.
Dieses Verbot tritt ein, sofern eine der beteiligten Seiten als
Unternehmen, gewerbliche oder juristische Person auftritt.
Bei Nichtsteueransässigen wird die Höchstgrenze von 2.500,-€
auf 15.000,-€ erweitert.
Die Beteiligten haben sämtliche Belege über
einen Zeitraum von 5 Jahren aufzubewahren.
Die Steuerstrafe beträgt 25% der getätigten
Barzahlung, d.h. die Höhe des Strafmaßes wird in Abhängigkeit
von der gezahlten Summe festgelegt und betrifft den Zahlungsleister
als auch Empfänger.
Sowohl der Zahlende als auch der Zahlungsempfänger kann sich
vor Strafe für unerlaubte Bargeldzahlungen schützen, in
dem er innerhalb von 3 Monaten nach der erfolgten Zahlung die Gegenseite
bei der zuständigen Steuerbehörde (Agencia Tributaria)
unter Nennung des Namens, Steuernummer und der Zustelladresse, anzeigt.
Sollten beide Seiten innerhalb der 3-Monatsfrist eine entsprechende
Anzeige erstatten, wird nur derjenige von der Strafe befreit, dessen
Anzeige zuerst bei der Steuerbehörde eingegangen ist.
In Italien sind Bargeldgeschäfte nur bis 1.000,- Euro erlaubt
und in Frankreich bis 3.000,- Euro.
Beim Zoll müssen Geldbeträge bei Einreise
oder Ausreise aus Spanien ab 10.000,- Euro deklariert werden. Sollte
dies nicht geschehen sein, ist der Zoll befugt, die höhere
Geldmenge einzubehalten.
Innerhalb Spaniens dürfen nur Geldbeträge
unter 100.000,- Euro mit sich geführt werden. Es sei denn,
es handelt sich um gewerbliche Personen, die ihrer professionellen
Tätigkeit nachgehen und dies belegen können.
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