Bufete de abogados y asesores fiscales - THEDENS

 

 

ÄNDERUNGEN DES GESETZES ZUR VERMEIDUNG DES STEUERBETRUGES UND DER GELDWÄSCHE

von der Economista (Steuerberaterin, Col.Nº 720) Kathrin Thedens aus der Kanzlei Thedens

 

Am 1.12.2006 trat in Spanien das Gesetz zur Vermeidung des Steuerbetruges in Kraft, welches das Finanzamt und weitere Kontrollorgane durch die folgenden Gesetzesänderungen mit den nötigen Kontrollmechanismen und Informationen ausstattete:
1) Im Falle der Mehrwertsteuer wurde die gesetzliche Haftpflicht für die Nichteinreichung der Mehrwertsteuer von dem Rechnungssteller auf den Rechnungserhalter erweitert.
2) Bei Immobilienkäufen ist der Notar verpflichtet, alle beteiligten Personen in der Notarurkunde mit ihren spanischen Steuernummern auszuweisen, als auch den Zahlungsfluss in der Notarurkunde zu belegen. Sonst wird diese nicht im Grundbuchamt eingetragen. Die Notare sind zum Informationsaustausch mit dem Finanzamt verpflichtet.
3) Mietverträge oder Dienstleistungsverträge, wie z.B. Strom haben die Katasterreferenznummern der Objekte ihrer Verträge auszuweisen.

Am 19.01.2010 wurde eine weitere Veränderung des Gesetzes eingeführt:

Die spanischen Banken haben über alle Bareinzahlungen und -auszahlungen, die über 3.000,- Euro liegen ab dem Jahr 2010 in einem neu eingeführten Informationsformular (Modelo 171) jährlich diese dem Finanzamt mitzuteilen. Auch vorher lag diese Information dem Finanzamt vor, doch nur nach Nachfrage, denn die Banken waren nur verpflichtet, jegliche Scheckbewegungen über 3.000,- Euro und Bargeldbewegungen ab 100.000,- Euro dem Finanzamt mitzuteilen.
Die Information für das Finanzamt durch die Bank beinhaltet den Namen und die Steuernummer des Eigentümers des Bankkontos und der Person, die die Bareinzahlungen und Abhebungen vornimmt.

Vor dem Gesetz werden als Bargeld die folgenden Zahlungsmittel angesehen:

-Bargeld in jeglicher Währung.
-Bargeldschecks in jeder Währung, in denen kein Empfangsname angegeben ist. (cheque al portador)
-Reiseschecks etc.
-jegliche elektronische Zahlung, die eine Bargeldzahlung darstellt.

Das spanische Finanzamt führte die Steuerzahlung per Internet ein, so dass diese Informationserklärungen jederzeit mit den steuerlichen Angaben des Steuerbürgers im System des Finanzamtes überprüft werden können.

Jetzt am 30. Oktober 2012 wurde das "Gesetz zur Vermeidung des Steuerbetruges" wieder durch die folgenden Punkte erweitert:

Die Informationspflicht zu Vermögenswerten und -rechten außerhalb Spaniens sowie das Verbot zur Tätigung von Barzahlungen über einen Höchstbetrag von 2.500,-€ hinaus.

Vor allem natürliche und juristische Personen mit Steuersitz in Spanien, sind nach diesem Gesetzentwurf verpflichtet, ihre Vermögenswerte und -rechte außerhalb Spaniens darzulegen. Nichtsteueransässige sind von dem natürlich ausgenommen.

Die Betroffenen haben eine Erklärung zu ihren im Ausland befindlichen Vermögenswerten und -rechten zu erstellen und innerhalb des Zeitraums vom 1. Januar bis 31. März 2013 bei der Steuerbehörde einzureichen. Danach soll diese Erklärung jährlich erfolgen, aber nur, sofern Veränderungen des Vermögens vorliegen.

Bei Nichteinhaltung der erteilten Fristen muss mit bedeutenden Bußen gerechnet werden, angefangen von einer Mindeststrafe i.H.v. 10.000,-€ sowie weiteren 5.000,-€ für jede verschwiegene Angabe.

Diese Bußen fallen natürlich nicht an, wenn die Betroffenen nachweisen können, dass die Eigentumstitel bzw. Vermögensrechte bereits steuerlich berücksichtigt, buchhalterisch geführt wurden oder aber, dass der Betroffene zum entsprechenden Berechnungszeitraum noch nicht den Status des Steuerresidenten in Spanien hatte.

Diese freiwilligen Erklärungen im Rahmen der Erklärung der "Steueramnestie", welche bis zum 30. November 2012 dem Finanzamt anzugeben sind, sind mit Vorsicht zu genießen, denn es setzt voraus, dass die Finanzierung dem Finanzamt gegenüber belegt werden kann.

Die andere Maßnahme zum verstärkten Vorgehen gegen den Steuerbetrug ist das Verbot von Barzahlungen über 2.500,-€ unter gewerblichen Personen, welche am 19. November 2012 in Kraft tritt.
Dieses Verbot tritt ein, sofern eine der beteiligten Seiten als Unternehmen, gewerbliche oder juristische Person auftritt.
Bei Nichtsteueransässigen wird die Höchstgrenze von 2.500,-€ auf 15.000,-€ erweitert.

Die Beteiligten haben sämtliche Belege über einen Zeitraum von 5 Jahren aufzubewahren.

Die Steuerstrafe beträgt 25% der getätigten Barzahlung, d.h. die Höhe des Strafmaßes wird in Abhängigkeit von der gezahlten Summe festgelegt und betrifft den Zahlungsleister als auch Empfänger.
Sowohl der Zahlende als auch der Zahlungsempfänger kann sich vor Strafe für unerlaubte Bargeldzahlungen schützen, in dem er innerhalb von 3 Monaten nach der erfolgten Zahlung die Gegenseite bei der zuständigen Steuerbehörde (Agencia Tributaria) unter Nennung des Namens, Steuernummer und der Zustelladresse, anzeigt. Sollten beide Seiten innerhalb der 3-Monatsfrist eine entsprechende Anzeige erstatten, wird nur derjenige von der Strafe befreit, dessen Anzeige zuerst bei der Steuerbehörde eingegangen ist.
In Italien sind Bargeldgeschäfte nur bis 1.000,- Euro erlaubt und in Frankreich bis 3.000,- Euro.

Beim Zoll müssen Geldbeträge bei Einreise oder Ausreise aus Spanien ab 10.000,- Euro deklariert werden. Sollte dies nicht geschehen sein, ist der Zoll befugt, die höhere Geldmenge einzubehalten.

Innerhalb Spaniens dürfen nur Geldbeträge unter 100.000,- Euro mit sich geführt werden. Es sei denn, es handelt sich um gewerbliche Personen, die ihrer professionellen Tätigkeit nachgehen und dies belegen können.