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             Was kann ich tun, sofern mein Mieter nicht zahlt 
              oder meine Immobilie von Fremden besetzt wurde??? Was kann ich gegen 
              Mietnomaden tun? Gibt es in Spanien überhaupt ein Gesetz, was 
              Immobilieneigentümern die Räumung Ihrer besetzten Wohnung 
              ermöglicht?Was kann ich tun, sofern mein Mieter nicht zahlt 
              oder meine Immobilie von Fremden besetzt wurde??? Was kann ich gegen 
              Mietnomaden tun? Gibt es in Spanien überhaupt ein Gesetz, was 
              Immobilieneigentümern die Räumung Ihrer besetzten Wohnung 
              ermöglicht? 
             Sofern sich Ihnen diese Problematik erstellt, dass 
              Ihr Mieter Ihnen eine Miete nicht zahlt, Sie auf den nächsten 
              Monat vertröstet oder sich Mietnomaden in Ihre Immobilie eingeschlichen 
              haben, sollten Sie als erstes einen Rechtsanwalt aufsuchen, so dass 
              dieser sofort bei Gericht eine Räumungsklage (deshaucio) einreichen 
              kann.
             Doch bitte ergreifen Sie keine Verzweiflungsmaßnahmen, 
              wie z.B. die Polizei rufen, Wasser oder Strom abschalten, abmontieren 
              von Fernsehantennen, Austausch von Schlössern, Vernichtung 
              von persönlichen Gegenständen des Mieters oder gar der 
              Anwendung oder Drohung von körperlicher Gewalt. Dies kann zur 
              Folge haben, dass Sie als Eigentümer von der Polizei festgenommen 
              werden, statt der Mietnomaden, denn nach spanischen Recht handelt 
              es sich bei den vorher beschriebenen Maßnahmen um kriminelle 
              Handlungen und das Betreten der eigenen Immobilie würde als 
              Hausfriedensbruch gewertet werden. Sprich die Polizei nimmt Sie 
              fest und die Mietnomaden dürfen weiterhin Ihre Wohnung genießen.
             Der einzige erfolgreiche Weg zu einer reibungslosen 
              schnellen Räumung ist der mittels einer Räumungsklage. 
              Seit der Änderung des Mietrechtes (Art. 250 Ley de enjuiciamiento 
              Civil y LAU) hat der Vermieter das Recht, das Mietverhältnis 
              bei Säumnis nur einer Mietzahlung zu beenden und eine Räumungsklage 
              (deshaucio) anzustrengen. Bei Gericht werden Räumungsklagen 
              möglichst zügig bearbeitet, um größeren finanziellen 
              Schaden vom Vermieter abzuwenden. Sobald das Urteil gesprochen ist, 
              beginnt die Vollstreckung des Räumungsbefehls durch das Gericht 
              automatisch, so dass die Zwangsräumung innerhalb von 3 bis 
              6 Monaten durchgeführt werden kann. Zu beachten sind bei der 
              Einreichung einer Räumungsklage die Sommerferien der spanischen 
              Zivilgerichte im August, die die Zivilklagen verzögern können.
             Der Rechtsanwalt hat zu entscheiden, ob die Räumungsklage 
              beim Zivilgericht oder Strafgericht eingereicht wird. Eine Strafklage 
              verschnellert den Räumungsprozess erheblich.
             Voraussetzungen, die der Vermieter für eine 
              erfolgreiche Räumungsklage erfüllen sollte, so dass er 
              den Prozess nicht verliert und nicht zur Zahlung der Prozesskosten 
              verurteilt wird: 
             -Er hat Überweisungsfehler durch seine Kontoveränderung 
              auszuschließen.-Der Mieter ist per Burofax (Einschreibrief) zu mahnen.
 Weitere Gründe für eine Räumungsklage:
             1) Untervermietung der Immobilie ohne schriftliche 
              Genehmigung des Eigentümers der Immobilie.2) Sollte eine Miete nicht gezahlt werden oder eine Zahlung nicht 
              erfolgen, die dem Vermieter gesetzlich zusteht.
 3) Sollten unerlaubte Aktivitäten in der Immobilie stattfinden.
 4) Sollten Bauarbeiten oder bauliche Veränderungen an der Immobilie 
              ausgeführt werden, welche vom Eigentümer nicht legitimiert 
              sind.
 5) Sollte die Mietkaution nicht gezahlt werden.
 Welches Gesetz reguliert die Räumung einer 
              Immobilie? 
             Das spanische Mietrecht (Ley de arrendamientos 
              Urbanos), abgekürzt LAU, welches die Anmietung von städtischem 
              Wohnraum und gewerblichen Lokalen regelt. Es wurde zuletzt durch 
              das neue Gesetz 4/2013 vom 4. Juni 2013 (Ley 4/2013 Medidas de flexibilización 
              y formento del Mercado de Alquileres de viviendas) erweitert. 
             Das spanische Mietrecht unterscheidet zwischen langfristigen 
              Mietverträgen mit einer Mietdauer von einem Jahr und länger 
              und temporären Mietverträgen mit einer Laufzeit von mehr 
              als 2 und weniger als 12 Monaten.
             Eine grundlegende Veränderung des spanischen 
              Mietrechts (L.A.U.) ist, dass die gesetzliche Regulierung der Ferienvermietung 
              (touristische Vermietungen) den verschiedenen Regionen Spaniens, 
              den sogenannten "Comunidades Autonomas" zugeschrieben 
              wird. Im Falle Ibizas gilt noch das Tourismusgesetz der Balearen 
              8/2012. Dieses sagt aus, dass Immobilien auf den Balearen nicht 
              länger als 2 Monate touristisch vermietet werden dürfen. 
              Vermietungen unter 2 Monaten werden nun als touristische und gewerbliche 
              Vermietungen betrachtet und sind gewerblich beim Finanzamt anzumelden, 
              da auch Mehrwertsteuerzahlungen von 10% auf die Vermietung der Immobilie 
              anfallen. Die touristische Vermietung einer Ferienwohnung ist nur 
              dann offiziell möglich, wenn die Immobilie die behördliche 
              Genehmigung vom Inselrat (Consell Insular) zur touristischen Vermietung 
              besitzt. Touristische Vermietungen von Wohnungen in Mehrfamilienhäusern 
              und Reihenhäuser ohne eigenes Grundstück, -Apartments- 
              sind auf den Balearen verboten. Dies bedeutet, dass die meisten 
              Mietverhältnisse unter 2 Monaten nicht gesetzlich abgesichert 
              sind.
             Das neue Mietgesetz wird auf die ab dem 05. Juni 
              2013 abgeschlossenen Mietverträge angewandt. Mietverträge 
              die vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes abgeschlossen wurden, verlieren 
              nicht ihre rechtliche Gültigkeit. Sie werden durch das Gesetz 
              29/1994 vom 24. November1994 und Gesetz 19/2009 vom 23. November 
              reguliert. 
             Daher ist es wichtig den abgeschlossenen Mietvertrag 
              durch einen Rechtsanwalt auf seine Laufdauer überprüfen 
              zu lassen.
             Miet- und Kündigungsfristen von jetzt abgeschlossenen 
              Mietverträgen: 
             Sollte ein Mietvertrag mit einer Laufzeit von einem 
              Jahr vom Vermieter nicht nach Ablauf der Mietzeit fristgemäß 
              und schriftlich gekündigt werden, verlängert sich dieser 
              automatisch jeweils um ein Jahr, bis eine Mietdauer von 3 Jahren 
              erreicht ist. Es sei denn, dass der Mieter von der Möglichkeit 
              einer Verlängerung des Mietverhältnisses keinen Gebrauch 
              macht. In den alten Mietverträgen verlängerte sich die 
              Mietdauer automatisch auf 5 Jahre.
             Ebenfalls verkürzt sich die automatische Verlängerung 
              nach nicht fristgemäßer Kündigung vor Ablauf des 
              Mietvertrags von vorher 3 Jahren auf nunmehr 1 Jahr.
             Die Kündigung hat in schriftlicher Form zu erfolgen 
              und muss der anderen Vertragspartei spätestens 1 Monat vor 
              Vertragsende zugegangen sein.
             Nach dem alten Gesetz wird der Vermieter, sollte er 
              seine Kündigungsfrist nach 5 Jahren nicht wahrnehmen, seinen 
              Mieter erst nach Ablauf von 8 Jahren los, außer der Vermieter 
              macht Eigenbedarf geltend. Nach dem neuen Gesetz kann der Vermieter 
              nach 3 Jahren jederzeit mit Einhaltung der Kündigungsfrist 
              dem Mieter kündigen.
             Vertragsbruch durch den Mieter: 
             Der Mieter kann nach 6 Monaten (nicht eher) mit einer 
              schriftlichen Kündigungsfrist von 30 Tagen vom Langzeit- Mietvertrag 
              zurücktreten. Es kann vertraglich vereinbart werden, dass der 
              Mieter dann aber eine Strafe von einer Monatsmiete pro nicht abgewohnten 
              Jahr in Kauf zu nehmen hat.
             Eigenbedarf des Vermieters: 
             Nach Ablauf von einem 1 Jahr kann der Vermieter Eigenbedarf 
              für sich, seine Familie oder Ehepartner nach Scheidungsurteil, 
              für die Wohnung anmelden. Hierfür hat er dies schriftlich 
              dem Mieter 2 Monate vor dem gewünschten Auszugstermin mitzuteilen. 
              Der Eigenbedarf hat innerhalb von 3 Monaten stattzufinden, doch 
              muss dieser nicht mehr wie unter dem vorigen Mietgesetz im Mietvertrag 
              vorgesehen sein.Sollte der Eigenbedarf nicht innerhalb von 3 Monaten stattfinden, 
              kann der Mieter den Vermieter auf eine Entschädigung verklagen 
              oder auf das Weiterbestehen des Mietverhältnisses für 
              weitere 3 Jahre bestehen.
 Der Mietvertrag kann formlos abgeschlossen werden. 
              Anzuraten ist jedoch die Schriftform, denn bei Streitigkeiten dient 
              der vom Mieter und Vermieter unterzeichnete Vertrag als Beweismittel 
              des vorliegenden Mietverhältnisses, zumal die schriftliche 
              Form eine Eintragung des Mietverhältnisses im Grundbuch vereinfacht. 
              Die jetzige Erweiterung des Mietrechts (L.A.U.) sieht vor, dass 
              in Zukunft Mietverträge genauso wie Notarurkunden im Grundbuch 
              unter der Immobilie eingetragen werden. Dies ist zwar noch nicht 
              Verpflichtung, kann jedoch für den Eigentümer der Immobilie 
              von Vorteil sein.
             Daher sollten in einem Mietvertrag die folgenden 
              formellen Angaben beinhaltet sein: 
             1) Der Vermieter, Eigentümer der Immobilie und 
              Mieter sollten exakt mit ihren Steuernummern und postzustellbaren 
              Adressen identifiziert sein. 2) Die Adresse und Grundbucheintragung der Immobilie, als auch die 
              Katasterreferenznummer des Mietobjekts müssen festgehalten 
              sein.
 3) Die Vertragsdauer und Kündigungsfristen, die monatliche 
              Miete und Zahlungsfristen, Zusicherungen und besondere Vereinbarungen 
              wie die Hinterlegung einer Kaution sind ebenfalls schriftlich abzufassen 
              und dem Mietvertrag anzufügen. Bei gewerblichen Vermietungen, 
              also bei gewerblich genutzten Räumlichkeiten und nicht Privatwohnungen, 
              ist die Zahlung von Mehrwertsteuer und einer Quellensteuer, genannt 
              "Retención" (I.R.P.F.), auf den Mietpreis festzuhalten.
 4) Desgleichen sind die Kosten und Konditionen, die der Mieter einzuhalten 
              hat, dass keine Untervermietungen vorgenommen werden können, 
              der Mieter auf sein gesetzliches Vorkaufsrecht verzichtet oder "Traspaso" 
              an Dritte, eine Weitervermittlung der Immobilie, nicht stattfinden 
              kann, schriftlich festzulegen. (Artikel 25, 31 und 34 des Mietrechts 
              (LAU).
 5) Detaillierte Kostenübernahme bei Reparaturen: laufende Kosten 
              als auch die Hausratsversicherung sind meistens vom Mieter zu leisten, 
              doch sollte dies im Mietvertrag deutlich festgehalten werden. Bei 
              Instandsetzungen und größeren Reparaturen ist die Erlaubnis 
              vom Eigentümer einzuholen. Diesem ist dafür nach dem Gesetz 
              der freie Zugang der Immobilie zu gewährleisten. Sollte dies 
              nicht erfolgen, kann der Eigentümer den Mietvertrag kündigen 
              oder eine Entschädigung anfordern. Daher ist im Mietvertrag 
              ausdrücklich festzuhalten, wer welche Kosten zu tragen hat.
 6) Ein Energiezertifikat (Certificado de eficiencia energética), 
              welches ab dem 1. Juni 2013 nicht nur bei Hausverkäufen, sondern 
              auch Mietverträgen beizulegen ist. (Real Decreto 235/2013 de 
              5 de abril).
 Sollten Sie ein Mietverhältnis eingehen, ist 
              Ihnen daher anzuraten, den Mietvertrag von einem Rechtsanwalt überprüfen 
              zu lassen und nicht Vordrucke von Mietverträgen aus dem Internet 
              zu kopieren.
              
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