Was kann ich tun, sofern mein Mieter nicht zahlt
oder meine Immobilie von Fremden besetzt wurde??? Was kann ich gegen
Mietnomaden tun? Gibt es in Spanien überhaupt ein Gesetz, was
Immobilieneigentümern die Räumung Ihrer besetzten Wohnung
ermöglicht?Was kann ich tun, sofern mein Mieter nicht zahlt
oder meine Immobilie von Fremden besetzt wurde??? Was kann ich gegen
Mietnomaden tun? Gibt es in Spanien überhaupt ein Gesetz, was
Immobilieneigentümern die Räumung Ihrer besetzten Wohnung
ermöglicht?
Sofern sich Ihnen diese Problematik erstellt, dass
Ihr Mieter Ihnen eine Miete nicht zahlt, Sie auf den nächsten
Monat vertröstet oder sich Mietnomaden in Ihre Immobilie eingeschlichen
haben, sollten Sie als erstes einen Rechtsanwalt aufsuchen, so dass
dieser sofort bei Gericht eine Räumungsklage (deshaucio) einreichen
kann.
Doch bitte ergreifen Sie keine Verzweiflungsmaßnahmen,
wie z.B. die Polizei rufen, Wasser oder Strom abschalten, abmontieren
von Fernsehantennen, Austausch von Schlössern, Vernichtung
von persönlichen Gegenständen des Mieters oder gar der
Anwendung oder Drohung von körperlicher Gewalt. Dies kann zur
Folge haben, dass Sie als Eigentümer von der Polizei festgenommen
werden, statt der Mietnomaden, denn nach spanischen Recht handelt
es sich bei den vorher beschriebenen Maßnahmen um kriminelle
Handlungen und das Betreten der eigenen Immobilie würde als
Hausfriedensbruch gewertet werden. Sprich die Polizei nimmt Sie
fest und die Mietnomaden dürfen weiterhin Ihre Wohnung genießen.
Der einzige erfolgreiche Weg zu einer reibungslosen
schnellen Räumung ist der mittels einer Räumungsklage.
Seit der Änderung des Mietrechtes (Art. 250 Ley de enjuiciamiento
Civil y LAU) hat der Vermieter das Recht, das Mietverhältnis
bei Säumnis nur einer Mietzahlung zu beenden und eine Räumungsklage
(deshaucio) anzustrengen. Bei Gericht werden Räumungsklagen
möglichst zügig bearbeitet, um größeren finanziellen
Schaden vom Vermieter abzuwenden. Sobald das Urteil gesprochen ist,
beginnt die Vollstreckung des Räumungsbefehls durch das Gericht
automatisch, so dass die Zwangsräumung innerhalb von 3 bis
6 Monaten durchgeführt werden kann. Zu beachten sind bei der
Einreichung einer Räumungsklage die Sommerferien der spanischen
Zivilgerichte im August, die die Zivilklagen verzögern können.
Der Rechtsanwalt hat zu entscheiden, ob die Räumungsklage
beim Zivilgericht oder Strafgericht eingereicht wird. Eine Strafklage
verschnellert den Räumungsprozess erheblich.
Voraussetzungen, die der Vermieter für eine
erfolgreiche Räumungsklage erfüllen sollte, so dass er
den Prozess nicht verliert und nicht zur Zahlung der Prozesskosten
verurteilt wird:
-Er hat Überweisungsfehler durch seine Kontoveränderung
auszuschließen.
-Der Mieter ist per Burofax (Einschreibrief) zu mahnen.
Weitere Gründe für eine Räumungsklage:
1) Untervermietung der Immobilie ohne schriftliche
Genehmigung des Eigentümers der Immobilie.
2) Sollte eine Miete nicht gezahlt werden oder eine Zahlung nicht
erfolgen, die dem Vermieter gesetzlich zusteht.
3) Sollten unerlaubte Aktivitäten in der Immobilie stattfinden.
4) Sollten Bauarbeiten oder bauliche Veränderungen an der Immobilie
ausgeführt werden, welche vom Eigentümer nicht legitimiert
sind.
5) Sollte die Mietkaution nicht gezahlt werden.
Welches Gesetz reguliert die Räumung einer
Immobilie?
Das spanische Mietrecht (Ley de arrendamientos
Urbanos), abgekürzt LAU, welches die Anmietung von städtischem
Wohnraum und gewerblichen Lokalen regelt. Es wurde zuletzt durch
das neue Gesetz 4/2013 vom 4. Juni 2013 (Ley 4/2013 Medidas de flexibilización
y formento del Mercado de Alquileres de viviendas) erweitert.
Das spanische Mietrecht unterscheidet zwischen langfristigen
Mietverträgen mit einer Mietdauer von einem Jahr und länger
und temporären Mietverträgen mit einer Laufzeit von mehr
als 2 und weniger als 12 Monaten.
Eine grundlegende Veränderung des spanischen
Mietrechts (L.A.U.) ist, dass die gesetzliche Regulierung der Ferienvermietung
(touristische Vermietungen) den verschiedenen Regionen Spaniens,
den sogenannten "Comunidades Autonomas" zugeschrieben
wird. Im Falle Ibizas gilt noch das Tourismusgesetz der Balearen
8/2012. Dieses sagt aus, dass Immobilien auf den Balearen nicht
länger als 2 Monate touristisch vermietet werden dürfen.
Vermietungen unter 2 Monaten werden nun als touristische und gewerbliche
Vermietungen betrachtet und sind gewerblich beim Finanzamt anzumelden,
da auch Mehrwertsteuerzahlungen von 10% auf die Vermietung der Immobilie
anfallen. Die touristische Vermietung einer Ferienwohnung ist nur
dann offiziell möglich, wenn die Immobilie die behördliche
Genehmigung vom Inselrat (Consell Insular) zur touristischen Vermietung
besitzt. Touristische Vermietungen von Wohnungen in Mehrfamilienhäusern
und Reihenhäuser ohne eigenes Grundstück, -Apartments-
sind auf den Balearen verboten. Dies bedeutet, dass die meisten
Mietverhältnisse unter 2 Monaten nicht gesetzlich abgesichert
sind.
Das neue Mietgesetz wird auf die ab dem 05. Juni
2013 abgeschlossenen Mietverträge angewandt. Mietverträge
die vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes abgeschlossen wurden, verlieren
nicht ihre rechtliche Gültigkeit. Sie werden durch das Gesetz
29/1994 vom 24. November1994 und Gesetz 19/2009 vom 23. November
reguliert.
Daher ist es wichtig den abgeschlossenen Mietvertrag
durch einen Rechtsanwalt auf seine Laufdauer überprüfen
zu lassen.
Miet- und Kündigungsfristen von jetzt abgeschlossenen
Mietverträgen:
Sollte ein Mietvertrag mit einer Laufzeit von einem
Jahr vom Vermieter nicht nach Ablauf der Mietzeit fristgemäß
und schriftlich gekündigt werden, verlängert sich dieser
automatisch jeweils um ein Jahr, bis eine Mietdauer von 3 Jahren
erreicht ist. Es sei denn, dass der Mieter von der Möglichkeit
einer Verlängerung des Mietverhältnisses keinen Gebrauch
macht. In den alten Mietverträgen verlängerte sich die
Mietdauer automatisch auf 5 Jahre.
Ebenfalls verkürzt sich die automatische Verlängerung
nach nicht fristgemäßer Kündigung vor Ablauf des
Mietvertrags von vorher 3 Jahren auf nunmehr 1 Jahr.
Die Kündigung hat in schriftlicher Form zu erfolgen
und muss der anderen Vertragspartei spätestens 1 Monat vor
Vertragsende zugegangen sein.
Nach dem alten Gesetz wird der Vermieter, sollte er
seine Kündigungsfrist nach 5 Jahren nicht wahrnehmen, seinen
Mieter erst nach Ablauf von 8 Jahren los, außer der Vermieter
macht Eigenbedarf geltend. Nach dem neuen Gesetz kann der Vermieter
nach 3 Jahren jederzeit mit Einhaltung der Kündigungsfrist
dem Mieter kündigen.
Vertragsbruch durch den Mieter:
Der Mieter kann nach 6 Monaten (nicht eher) mit einer
schriftlichen Kündigungsfrist von 30 Tagen vom Langzeit- Mietvertrag
zurücktreten. Es kann vertraglich vereinbart werden, dass der
Mieter dann aber eine Strafe von einer Monatsmiete pro nicht abgewohnten
Jahr in Kauf zu nehmen hat.
Eigenbedarf des Vermieters:
Nach Ablauf von einem 1 Jahr kann der Vermieter Eigenbedarf
für sich, seine Familie oder Ehepartner nach Scheidungsurteil,
für die Wohnung anmelden. Hierfür hat er dies schriftlich
dem Mieter 2 Monate vor dem gewünschten Auszugstermin mitzuteilen.
Der Eigenbedarf hat innerhalb von 3 Monaten stattzufinden, doch
muss dieser nicht mehr wie unter dem vorigen Mietgesetz im Mietvertrag
vorgesehen sein.
Sollte der Eigenbedarf nicht innerhalb von 3 Monaten stattfinden,
kann der Mieter den Vermieter auf eine Entschädigung verklagen
oder auf das Weiterbestehen des Mietverhältnisses für
weitere 3 Jahre bestehen.
Der Mietvertrag kann formlos abgeschlossen werden.
Anzuraten ist jedoch die Schriftform, denn bei Streitigkeiten dient
der vom Mieter und Vermieter unterzeichnete Vertrag als Beweismittel
des vorliegenden Mietverhältnisses, zumal die schriftliche
Form eine Eintragung des Mietverhältnisses im Grundbuch vereinfacht.
Die jetzige Erweiterung des Mietrechts (L.A.U.) sieht vor, dass
in Zukunft Mietverträge genauso wie Notarurkunden im Grundbuch
unter der Immobilie eingetragen werden. Dies ist zwar noch nicht
Verpflichtung, kann jedoch für den Eigentümer der Immobilie
von Vorteil sein.
Daher sollten in einem Mietvertrag die folgenden
formellen Angaben beinhaltet sein:
1) Der Vermieter, Eigentümer der Immobilie und
Mieter sollten exakt mit ihren Steuernummern und postzustellbaren
Adressen identifiziert sein.
2) Die Adresse und Grundbucheintragung der Immobilie, als auch die
Katasterreferenznummer des Mietobjekts müssen festgehalten
sein.
3) Die Vertragsdauer und Kündigungsfristen, die monatliche
Miete und Zahlungsfristen, Zusicherungen und besondere Vereinbarungen
wie die Hinterlegung einer Kaution sind ebenfalls schriftlich abzufassen
und dem Mietvertrag anzufügen. Bei gewerblichen Vermietungen,
also bei gewerblich genutzten Räumlichkeiten und nicht Privatwohnungen,
ist die Zahlung von Mehrwertsteuer und einer Quellensteuer, genannt
"Retención" (I.R.P.F.), auf den Mietpreis festzuhalten.
4) Desgleichen sind die Kosten und Konditionen, die der Mieter einzuhalten
hat, dass keine Untervermietungen vorgenommen werden können,
der Mieter auf sein gesetzliches Vorkaufsrecht verzichtet oder "Traspaso"
an Dritte, eine Weitervermittlung der Immobilie, nicht stattfinden
kann, schriftlich festzulegen. (Artikel 25, 31 und 34 des Mietrechts
(LAU).
5) Detaillierte Kostenübernahme bei Reparaturen: laufende Kosten
als auch die Hausratsversicherung sind meistens vom Mieter zu leisten,
doch sollte dies im Mietvertrag deutlich festgehalten werden. Bei
Instandsetzungen und größeren Reparaturen ist die Erlaubnis
vom Eigentümer einzuholen. Diesem ist dafür nach dem Gesetz
der freie Zugang der Immobilie zu gewährleisten. Sollte dies
nicht erfolgen, kann der Eigentümer den Mietvertrag kündigen
oder eine Entschädigung anfordern. Daher ist im Mietvertrag
ausdrücklich festzuhalten, wer welche Kosten zu tragen hat.
6) Ein Energiezertifikat (Certificado de eficiencia energética),
welches ab dem 1. Juni 2013 nicht nur bei Hausverkäufen, sondern
auch Mietverträgen beizulegen ist. (Real Decreto 235/2013 de
5 de abril).
Sollten Sie ein Mietverhältnis eingehen, ist
Ihnen daher anzuraten, den Mietvertrag von einem Rechtsanwalt überprüfen
zu lassen und nicht Vordrucke von Mietverträgen aus dem Internet
zu kopieren.
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