Die meist benutzten Formen von Gesellschaften bürgerlichen
Rechts im spanischen Gesellschaftsrecht sind:
a) die S.C.P. (sociedad civil privada) und
b) die Gütergemeinschaft, genannt C.B. (comunidad de bienes).
Beide vorher genannten Personengesellschaften benötigen
zu ihrer Gründung mindestens 2 Personen als Gesellschafter.
Der Vorteil der spanischen Personengesellschaft besteht hauptsächlich
in der Einfachheit ihrer Gründung, Auflösung und Verwaltung,
denn sie benötigt nicht der Form einer notariell erstellten
Urkunde und der dazugehörigen Eintragung im Handelsregister.
Es reicht die privatschriftliche Form, welche mit der Anmeldung
beim Finanzamt eingereicht wird. Mit dem Erhalt der spanischen Steuernummer
ist die Personengesellschaft gegründet. Es besteht kein obligatorisches
Mindeststammkapital. Die spanischen Personengesellschaften wurden
bisher nach dem Gesetz der Einkommenssteuer besteuert, während
alle anderen Gesellschaften, wie die Gesellschaft mit beschränkter
Haftung S.L. (sociedad limitada) oder die Aktiengesellschaft
S.A. (sociedad anónima) nach dem Gesetz der Körperschaftssteuer
mit einem gesetzlich festgelegten Steuersatz besteuert werden. Die
Personengesellschaften sind nicht verpflichtet eine offizielle Buchhaltung
zu führen, noch eine Bilanz zu erstellen, die im Handelsregister
einzureichen ist. Es war unabhängig für die Besteuerung
der Personengesellschaften, ob diese einen gewerblichen Verwendungszweck
verfolgten oder nur Eigentum verwalteten.
Doch Ende letzten Jahres hat der spanische Gesetzgeber
nach europäischen Vorlagen beschlossen, dass alle Personengesellschaften,
die ein Gewerbe ausführen steuerlich, als auch rechtlich, wie
alle Gesellschaften zu behandeln sind und nicht mehr wie bisher
nach den Gesetzen der Einkommenssteuer.
Nur Personengesellschaften, die keiner gewerblichen
Tätigkeit nachgehen, können noch die gesetzlichen Vorzüge
der Einkommenssteuer beibehalten. Die Auswirkungen dieser Gesetzesveränderung
wären das "Aus" der spanischen Personengesellschaft
gewesen, denn die spanische S.C.P. als auch C.B. ist die meist gewählte
Gesellschaftsform zwischen Selbstständigen (Autonomos), die
ein gemeinsames Gewerbe ausführen.
Daher hat der spanische Gesetzgeber die vorgesehene
Gesetzgebung für die Gesellschaften bürgerlichen Rechts
abgeschwächt, indem nur die S.C.P., die einen gewerblichen
Verwendungszweck verfolgt bis zum 01/07/2016 buchhalterisch
an das gängige Gesellschaftsrecht für alle Gesellschaften
(Ley de sociedades de capital) anzugleichen wäre, da ab dem
Jahr 2016 diese nach den Gesetzen der Körperschaftssteuer (impuesto
de sociedades) besteuert werden.
Doch Personengesellschaften, S.C.P. (sociedades
civiles privadas), die die nachfolgenden Gewerbe ausführen,
sind von der neuen Regelung befreit und können weiterhin als
Personengesellschaften nach der Einkommenssteuer (atribución
de rentas) besteuert werden:
a) Profesionales- Selbstständige, sowie Rechtsanwälte
oder Architekten, sofern ihre Gewerbeanmeldung bestimmte Auflagen
erfüllt.
b) Agricola-Landwirtschaft, Agrarwirtschaft
c) Ganadería-Viehhaltung, Viehzucht
d) Minería-Bergbau
e) Pesqueros-Fischerei, Fischer
Entscheidend für die Besteuerung der Personengesellschaft S.C.P.
ist deren Gewerbeanmeldung beim Finanzamt.
Hingegen alle Personengesellschaften mit der Bezeichnung
C.B. (comunidad de bienes), unabhängig vom ausgeführten
Gewerbe, können weiterhin die Vorzüge einer Besteuerung
nach dem Gesetz der Einkommensteuer (atribución de rentas)
genießen. Es reicht die Anmeldung beim Finanzamt unter der
Gesellschaftsform C.B. aus, um die Vorzüge der früheren
Besteuerung als Personengesellschaft zu nutzen. Zu beachten ist
hierbei, dass nur Personengesellschaften, neben dem Selbstständigen
(Autónomos), das Spezialregimen in der Mehrwertsteuer "Módulos"
oder "Regimen de equivalencia" anwenden können:
"Módulos" bedeutet, dass die
Mehrwertsteuer nach m2 und Energieverbrauch der gewerblichen Räumlichkeiten
auf das ganze Jahr vom Finanzamt festgelegt wird. Es ist keine Mehrwertsteuer
zu verrechnen und somit sind auch nicht die Rechnungen monatlich
beizubringen, sondern nur einmal am Ende des Jahres für die
Berechnung des Verlusts oder Gewinnes. Dieses Spezialregime kann
nur auf bestimmte Gewerbe angewendet werden.
"Regimen de equivalencia" bedeutet,
dass nur die Wareneinkäufe mit einem speziellen Mehrwertsteuersatz
besteuert werden und nicht die Warenverkäufe. Dieses Spezialregimen
in der Mehrwertsteuer kann nur auf den Einzelhandel von Waren und
deren An- und Verkauf angewandt werden und nicht auf den Großhandel.
Alle anderen Gesellschaften S.L., S.A. und S.C.P.
mit Gewerbe, welche verpflichtet sind ihre Gewinne und Verluste
in der Jahressteuererklärung (impuesto de sociedades) dem spanischen
Finanzamt zu deklarieren, können nur die Mehrwertsteuer verrechnen
und nicht diese Spezialregime der Mehrwertsteuer anwenden.
Die von dieser gesetzlichen Veränderung betroffenen
S.C.P.'s haben eine Karenzzeit bis zum 01/07/2016, um dem Finanzamt
ihre Entscheidung und steuerliche Situation mitzuteilen und sollten
bis spätestens den 30.06.2016 beim Finanzamt ihre Auflösung
anmelden, sofern sie sich in eine Personengesellschaft C.B. (comunidad
de bienes) verwandeln wollen oder eine andere Gesellschaftsform
in Form einer Gesellschaft beschränkter Haftung S.L. annehmen
möchten.
Bei der Umwandlung von einer S.C.P. in eine Gesellschaft
mit beschränkter Haftung (S.L.), die in einem Spezialregime
der Mehrwertsteuer war, ist zu beachten:
a) Bis zum 01.04.2016 sollte beim Finanzamt ein Inventar der Waren
vorgelegt werden, so dass keine doppelte Mehrwertsteuerbesteuerung
in dem ersten Mehrwertsteuerbescheid des Jahres 2016 vorgenommen
wird.
b) In den ersten 6 Monaten des Jahres ist ein Gesellschafterbeschluss
mit der Auflösungsbilanz im Handelsregister einzureichen. Somit
darf weiterhin das Jahr 2016 noch nach den Vorzügen der Einkommenssteuer
besteuert werden. Bis zum 31.12.2016 hat die S.C.P. mit Gewerbe
jedoch liquidiert und aufgelöst zu sein.
Weder bei der Umwandlung in eine S.L. noch in eine C.B. fallen zu
versteuernde Gewinne, Wertzuwachssteuern, Eintragsteuer noch Mehrwertsteuer
an.
Fazit: Lassen Sie sich von Ihrem Steuerberater
beraten, so dass Sie für sich die optimale Gesellschaftsform
aussuchen, denn außer der vorher genannten Vorteile hat die
Gesellschaftsform der Personengesellschaft auch Nachteile vorzuweisen
sowie:
a) die unbeschränkte Haftung der Gesellschafter bei Forderungen
Dritter gegenüber der Gesellschaft. Es handelt sich dabei um
eine persönliche Haftung der Gesellschafter, d.h. die Gesellschafter
haften mit ihrem persönlichen Vermögen für alle Schulden
der Gesellschaft.
b) Ferner haben Personengesellschaften bei einem Gewinn einen höheren
Steuersatz in der Einkommenssteuererklärung als alle anderen
Gesellschaften (S.L. und S.A.), die nach den Gesetzen der Körperschaftssteuer
besteuert werden.
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