Diese Frage bekomme ich in letzter Zeit häufig
gestellt. Oft wird der Ausdruck "Resident" mit der Steueransässigkeit
in Spanien verwechselt, dabei hat das eine mit dem anderen nichts
zu tun.
Ich kann in Spanien residieren, aber steueransässig,
das heißt einkommenssteuerpflichtig mit meinem Weltvermögen,
in einem anderen Land sein.
Eine Person kann eine Aufenthaltserlaubnis oder seinen
Dienstort in einem Staat haben und zugleich in diesem nicht als
steuerlich ansässig gelten. Um in einem bestimmten Staat steuerlich
ansässig zu sein, muss diese Person dort der Besteuerung ihres
Welteinkommens unterworfen sein.
Jeder ist nur verpflichtet in einem Land eine Einkommenssteuererklärung
abzugeben, sein Weltvermögen zu versteuern und auch dieses
dem zuständigen Finanzamt darzulegen.
Sollte ich Einnahmen in anderen Ländern haben, so hängt
meine Besteuerung in diesen Ländern als beschränkt Steuerpflichtiger
vom Doppelsteuerabkommen ab, welches mein Steuerland mit diesen
Ländern hat. Das bedeutet, meine Einnahmen werden in dem Land,
in dem ich diese erziele, einer Nichtresidentensteuer unterzogen.
Diese, in der Nichtresidentensteuererklärung deklarierten Einnahmen,
habe ich in dem Land, in dem ich steueransässig bin, wiederum
in der Einkommenssteuererklärung anzugeben. Die gezahlte Nichtresidentensteuer
wird mir jedoch in meiner Einkommenssteuererklärung angerechnet.
Den Nachweis der steuerlichen Residenz erhalte ich
nur von Finanzämtern und nicht von anderen Behörden. Die
steuerliche Ansässigkeit wird mittels eines, durch die Steuerbehörden
des jeweiligen Staates in dem ich einkommenssteuerpflichtig bin,
ausgestellten Zertifikats (Nachweis als Steuerbürger-certificado
de residencia fiscal), nachgewiesen. Die Gültigkeit solcher
Zertifikate beträgt 1 Jahr.
Wie stellen die Länder eine steuerliche Residenz
fest? Kann es sein, dass ich in 2 Ländern einkommenssteuerpflichtig
bin?
Nein, ich kann nur in einem Land einkommenssteuerpflichtig
sein.
Für das spanische Innenministerium sind Sie RESIDENT, wenn
Sie von der Ausländerpolizei das sogenannte "Certificado
de registro como residente comunitario" erhalten haben.
Für das spanische Finanzamt hingegen sind Sie nur dann steuerlich
in Spanien RESIDENT, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt
in Spanien länger als 183 Tage, Ihren gewerblichen und auch
privaten Lebensmittelpunkt in Spanien und Sie sich hier beim spanischen
Finanzamt schriftlich als einkommensteuerpflichtig gemeldet haben.
Sollte dies auf 2 oder mehrere Länder zutreffen, so sind die
Kriterien für eine steuerliche Residenz der jeweiligen Länder
zu studieren, denn ein jedes Land hat die steuerliche Residenz,
die unbeschränkte Steuerpflicht (Besteuerung des Welteinkommens),
unterschiedlich definiert. Für das deutsche Finanzamt kann
es als Kriterium (im Unterschied zu Spanien) für eine Steuerresidenz
ausreichend sein, dass Sie im Einwohnermeldeamt in Deutschland gemeldet
sind und damit eine feste Adresse in Deutschland haben, eine Rente
in Deutschland beziehen oder andere Einnahmen in Deutschland erhalten,
wodurch das deutsche Finanzamt eine steuerliche Umsiedelung gar
nicht akzeptiert. Ein weiteres Indiz für eine steuerliche Residenz
wäre die Versicherung in einer öffentlichen Krankenversicherung
oder der Ort ihrer Haupteinnahmen, als auch der gewöhnliche
Aufenthalt des ehelichen Partners, Kinder, und deren Schulort.
Bei nicht eindeutiger Festlegung der unbeschränkten
steuerlichen Residenz, kann es zu einer Doppelbesteuerung und zu
langwierigen Vergleichsverfahren zwischen den Ländern kommen.
Daher ist es ratsam, einen Wechsel der Steuerresidenz mit Steuerberatern
in beiden Ländern gut zu planen. Unter welchen Konditionen
die Berufsausübung erfolgen soll, ob als Nicht-Resident der
in Spanien ein Gewerbe betreibt oder als spanischer Steuer-Resident.
Anhand der an mich am häufigsten gestellten Fragen,
werde ich diesen Sachverhalt detaillierter veranschaulichen:
Frage: Ich habe mich in meiner Gemeinde in Spanien
angemeldet und einen Einwohnermeldenachweis erhalten. Bei der Ausländerpolizei
habe ich mich als resident gemeldet und lebe mehr als 183 Tage in
Spanien. Bin ich nun Steuer-Resident in Spanien?
NEIN, ein Einwohnermeldenachweis (certificado de empadronamiento)
hat allein für sich keine steuerrechtlichen Auswirkungen in
Spanien. Desgleichen das certificado de registro como residente
Comunitario (grünes Papier), welches die Ausländerpolizei
vergibt. Diese können ein Indiz für eine sogenannte steuerliche
Residenz sein. Mehr aber auch nicht.
Frage: Ich erhalte eine deutsche Rente, besitze
in Deutschland Immobilien, die ich vermiete. Von diesen Einnahmen
lebe ich das ganze Jahr in Spanien in meinem Haus. In Spanien habe
ich keine weiteren Einkünfte. Muss ich dem spanischen Finanzamt,
da ich hier residiere, mein Weltvermögen deklarieren? Bin ich
steuerlich dem spanischen Finanzamt verpflichtet?
Nein, Sie gelten für das spanische Finanzamt,
auch wenn Sie hier leben, nicht als Steuerresident. Ihre Einkünfte
beziehen Sie in Deutschland, weshalb Sie ihr Weltvermögen und
alle Einnahmen nur dem deutschen Finanzamt anzugeben haben. In Spanien
haben Sie nur die steuerlichen Verpflichtungen als Nichtsteueransässiger
Immobilieneigentümer, der einmal jährlich für das
rückwirkende Jahr eine Nutzungssteuer für diese Immobilie
an das Finanzamt zu zahlen hat. Ab dem Jahr 2011 ist für diese
Immobilie auch eine Vermögenssteuer in Spanien zu leisten,
sollte Ihr Eigentumsanteil 700.000,- Euro übersteigen. Bei
der Vermögenssteuer wird bei der Bemessung der höchste
der nachfolgenden 3 Werte zugrundegelegt: der Katasterwert, der
Kaufpreis, der in der notariellen Kaufurkunde ausgewiesen ist oder
der vom spanischen Finanzamt überprüfte Wert. Hypotheken
dürfen abgezogen werden. Mieteinnahmen der spanischen Immobilie,
Zinserträge von spanischen Konten oder andere in Spanien erzielte
Einnahmen, wären von Ihnen als beschränkt Steuerpflichtiger
in Spanien in einer Nichtresidentensteuererklärung dem spanischen
Finanzamt zu deklarieren. Aber Sie sind nicht verpflichtet, dem
spanischen Finanzamt ihr Weltvermögen anzugeben. Diese Verpflichtung
haben nur spanische Steuerbürger, die in Spanien einkommenssteuerpflichtig
sind. Daher wäre die einzige Ausnahme der Fall, dass Sie sich
in Deutschland beim Einwohnermeldeamt und beim Finanzamt abgemeldet
und hier in Spanien als Steuerresident und damit einkommenssteuerpflichtig
beim spanischen Finanzamt angemeldet haben.
Ab dem Zeitpunkt, zu welchem Sie vom spanischen Finanzamt
als steuerpflichtig und somit als sogen. Steuerresident eingestuft
wurden, haben Sie einmal im Jahr -letzter Einreichungstermin ist
in jedem Jahr der 1. Juli- eine Einkommenssteuererklärung über
Ihr gesamtes Weltvermögen zu leisten. Sie sind dann verpflichtet,
nicht nur Ihre spanischen Einkünfte, sondern auch Ihre übrigen
Einkünfte, die Sie im Ausland unter Berücksichtigung Ihres
dortigen Vermögens erzielen, in Ihrer spanischen Steuererklärung
zu deklarieren. Steuern, die Sie bereits in anderen Ländern
der EU auf Ihre Einnahmen gezahlt haben, werden in der spanischen
Einkommenssteuererklärung berücksichtigt und in Abzug
gebracht, so dass keine Doppelbesteuerung entsteht. Die in Spanien
zu leistende Vermögensteuer bezieht sich auf Ihr Weltvermögen.
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