Bufete de abogados y asesores fiscales - THEDENS

 

 

Bin ich Steuerresident in Spanien?

von der Economista (Steuerberaterin, Col.Nº 720) Kathrin Thedens aus der Kanzlei Thedens

 

Diese Frage bekomme ich in letzter Zeit häufig gestellt. Oft wird der Ausdruck "Resident" mit der Steueransässigkeit in Spanien verwechselt, dabei hat das eine mit dem anderen nichts zu tun.

Ich kann in Spanien residieren, aber steueransässig, das heißt einkommenssteuerpflichtig mit meinem Weltvermögen, in einem anderen Land sein.

Eine Person kann eine Aufenthaltserlaubnis oder seinen Dienstort in einem Staat haben und zugleich in diesem nicht als steuerlich ansässig gelten. Um in einem bestimmten Staat steuerlich ansässig zu sein, muss diese Person dort der Besteuerung ihres Welteinkommens unterworfen sein.

Jeder ist nur verpflichtet in einem Land eine Einkommenssteuererklärung abzugeben, sein Weltvermögen zu versteuern und auch dieses dem zuständigen Finanzamt darzulegen.
Sollte ich Einnahmen in anderen Ländern haben, so hängt meine Besteuerung in diesen Ländern als beschränkt Steuerpflichtiger vom Doppelsteuerabkommen ab, welches mein Steuerland mit diesen Ländern hat. Das bedeutet, meine Einnahmen werden in dem Land, in dem ich diese erziele, einer Nichtresidentensteuer unterzogen. Diese, in der Nichtresidentensteuererklärung deklarierten Einnahmen, habe ich in dem Land, in dem ich steueransässig bin, wiederum in der Einkommenssteuererklärung anzugeben. Die gezahlte Nichtresidentensteuer wird mir jedoch in meiner Einkommenssteuererklärung angerechnet.

Den Nachweis der steuerlichen Residenz erhalte ich nur von Finanzämtern und nicht von anderen Behörden. Die steuerliche Ansässigkeit wird mittels eines, durch die Steuerbehörden des jeweiligen Staates in dem ich einkommenssteuerpflichtig bin, ausgestellten Zertifikats (Nachweis als Steuerbürger-certificado de residencia fiscal), nachgewiesen. Die Gültigkeit solcher Zertifikate beträgt 1 Jahr.

Wie stellen die Länder eine steuerliche Residenz fest? Kann es sein, dass ich in 2 Ländern einkommenssteuerpflichtig bin?

Nein, ich kann nur in einem Land einkommenssteuerpflichtig sein.
Für das spanische Innenministerium sind Sie RESIDENT, wenn Sie von der Ausländerpolizei das sogenannte "Certificado de registro como residente comunitario" erhalten haben.
Für das spanische Finanzamt hingegen sind Sie nur dann steuerlich in Spanien RESIDENT, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien länger als 183 Tage, Ihren gewerblichen und auch privaten Lebensmittelpunkt in Spanien und Sie sich hier beim spanischen Finanzamt schriftlich als einkommensteuerpflichtig gemeldet haben. Sollte dies auf 2 oder mehrere Länder zutreffen, so sind die Kriterien für eine steuerliche Residenz der jeweiligen Länder zu studieren, denn ein jedes Land hat die steuerliche Residenz, die unbeschränkte Steuerpflicht (Besteuerung des Welteinkommens), unterschiedlich definiert. Für das deutsche Finanzamt kann es als Kriterium (im Unterschied zu Spanien) für eine Steuerresidenz ausreichend sein, dass Sie im Einwohnermeldeamt in Deutschland gemeldet sind und damit eine feste Adresse in Deutschland haben, eine Rente in Deutschland beziehen oder andere Einnahmen in Deutschland erhalten, wodurch das deutsche Finanzamt eine steuerliche Umsiedelung gar nicht akzeptiert. Ein weiteres Indiz für eine steuerliche Residenz wäre die Versicherung in einer öffentlichen Krankenversicherung oder der Ort ihrer Haupteinnahmen, als auch der gewöhnliche Aufenthalt des ehelichen Partners, Kinder, und deren Schulort.

Bei nicht eindeutiger Festlegung der unbeschränkten steuerlichen Residenz, kann es zu einer Doppelbesteuerung und zu langwierigen Vergleichsverfahren zwischen den Ländern kommen. Daher ist es ratsam, einen Wechsel der Steuerresidenz mit Steuerberatern in beiden Ländern gut zu planen. Unter welchen Konditionen die Berufsausübung erfolgen soll, ob als Nicht-Resident der in Spanien ein Gewerbe betreibt oder als spanischer Steuer-Resident.

Anhand der an mich am häufigsten gestellten Fragen, werde ich diesen Sachverhalt detaillierter veranschaulichen:

Frage: Ich habe mich in meiner Gemeinde in Spanien angemeldet und einen Einwohnermeldenachweis erhalten. Bei der Ausländerpolizei habe ich mich als resident gemeldet und lebe mehr als 183 Tage in Spanien. Bin ich nun Steuer-Resident in Spanien?

NEIN, ein Einwohnermeldenachweis (certificado de empadronamiento) hat allein für sich keine steuerrechtlichen Auswirkungen in Spanien. Desgleichen das certificado de registro como residente Comunitario (grünes Papier), welches die Ausländerpolizei vergibt. Diese können ein Indiz für eine sogenannte steuerliche Residenz sein. Mehr aber auch nicht.

Frage: Ich erhalte eine deutsche Rente, besitze in Deutschland Immobilien, die ich vermiete. Von diesen Einnahmen lebe ich das ganze Jahr in Spanien in meinem Haus. In Spanien habe ich keine weiteren Einkünfte. Muss ich dem spanischen Finanzamt, da ich hier residiere, mein Weltvermögen deklarieren? Bin ich steuerlich dem spanischen Finanzamt verpflichtet?

Nein, Sie gelten für das spanische Finanzamt, auch wenn Sie hier leben, nicht als Steuerresident. Ihre Einkünfte beziehen Sie in Deutschland, weshalb Sie ihr Weltvermögen und alle Einnahmen nur dem deutschen Finanzamt anzugeben haben. In Spanien haben Sie nur die steuerlichen Verpflichtungen als Nichtsteueransässiger Immobilieneigentümer, der einmal jährlich für das rückwirkende Jahr eine Nutzungssteuer für diese Immobilie an das Finanzamt zu zahlen hat. Ab dem Jahr 2011 ist für diese Immobilie auch eine Vermögenssteuer in Spanien zu leisten, sollte Ihr Eigentumsanteil 700.000,- Euro übersteigen. Bei der Vermögenssteuer wird bei der Bemessung der höchste der nachfolgenden 3 Werte zugrundegelegt: der Katasterwert, der Kaufpreis, der in der notariellen Kaufurkunde ausgewiesen ist oder der vom spanischen Finanzamt überprüfte Wert. Hypotheken dürfen abgezogen werden. Mieteinnahmen der spanischen Immobilie, Zinserträge von spanischen Konten oder andere in Spanien erzielte Einnahmen, wären von Ihnen als beschränkt Steuerpflichtiger in Spanien in einer Nichtresidentensteuererklärung dem spanischen Finanzamt zu deklarieren. Aber Sie sind nicht verpflichtet, dem spanischen Finanzamt ihr Weltvermögen anzugeben. Diese Verpflichtung haben nur spanische Steuerbürger, die in Spanien einkommenssteuerpflichtig sind. Daher wäre die einzige Ausnahme der Fall, dass Sie sich in Deutschland beim Einwohnermeldeamt und beim Finanzamt abgemeldet und hier in Spanien als Steuerresident und damit einkommenssteuerpflichtig beim spanischen Finanzamt angemeldet haben.

Ab dem Zeitpunkt, zu welchem Sie vom spanischen Finanzamt als steuerpflichtig und somit als sogen. Steuerresident eingestuft wurden, haben Sie einmal im Jahr -letzter Einreichungstermin ist in jedem Jahr der 1. Juli- eine Einkommenssteuererklärung über Ihr gesamtes Weltvermögen zu leisten. Sie sind dann verpflichtet, nicht nur Ihre spanischen Einkünfte, sondern auch Ihre übrigen Einkünfte, die Sie im Ausland unter Berücksichtigung Ihres dortigen Vermögens erzielen, in Ihrer spanischen Steuererklärung zu deklarieren. Steuern, die Sie bereits in anderen Ländern der EU auf Ihre Einnahmen gezahlt haben, werden in der spanischen Einkommenssteuererklärung berücksichtigt und in Abzug gebracht, so dass keine Doppelbesteuerung entsteht. Die in Spanien zu leistende Vermögensteuer bezieht sich auf Ihr Weltvermögen.