Die wichtigsten Veränderungen des Tourismusgesetzes
bestehen darin:
1) Vermietung von Apartments und Reihenhäusern:
In Zukunft ist auch die gewerbliche Vermietung von Reihenhäusern
und Apartments möglich, die über eine eigene Katasterefferenz,
Strom- und Wasserzähler, Energiezertifikat und aktuelle Bewohnbarkeitsbescheinigung
verfügen.
Im vorigen Tourismusgesetz war eine gewerbliche Vermietung
dieser ausdrücklich auf den Balearen verboten. Mit der Gesetzveränderung
ist nun die gewerbliche Vermietung aller Immobilien möglich,
ausgenommen sind die öffentlich deklarierten Sozialwohnungen.
2) Strafen: Die Änderung des Tourismusgesetzes
ermöglicht dem Insel Rat und den Gemeinden nun ein striktes
Vorgehen mit der Auflage von "hohen Strafen" für
die illegale gewerbliche Kommerzialisierung und Vermietung von Immobilien
auf den Balearen. Denn nicht nur der Eigentümer der Immobilie
kann nun strafrechtlich belangt werden, sondern auch die Vermittlungsagenturen
und Web-Portale, die Immobilien ohne eine ausdrücklich ausgewiesenen
Registriernummer für touristische Vermietungen in Ihren Internet-Seiten
anbieten.
Eine Werbung in den öffentlichen Kanälen
für die Vermietung einer Immobilie auf den Balearen, ist nur
möglich, mit der Angabe in der Werbung der Registriernummer
oder Antragsnummer, die die Immobilie bei der Beantragung der gewerblichen
Lizenz für touristische Vermietungen vom Insel Rat (Consell)
erhält.
3) Touristische Zonen: Die zu vermietende Immobilie
hat in einer von den Gemeinden und der Balearen Regierung frei gegebenen
Zone für touristische Vermietungen zu liegen hat. Alle neu
eingereichten Anträge für den Erhalt der Lizenz für
touristische Vermietungen benötigen die Zustimmung der zuständigen
Gemeinde und Insel Regierung. Die Gemeinden der Balearen haben 12
Monate Zeit, ab des in Krafttretens des Gesetzes, diese Zonen festzulegen.
In speziell geschützten ländlichen Gegenden ist die Vergabe
von neuen Lizenzen für gewerbliche Vermietungen verboten. Alte
Anträge sind nicht von der Gesetzveränderung betroffen.
4) Vermietung des Eigenheims: Nun kann auch der erste
Wohnsitz, sozusagen Eigenheim, eines spanischen Steuerbürgers,
60 Tage im Jahr gewerblich mit Lizenz vermietet werden, ohne dass
die Immobilie die Steuervorzüge eines Erst-Wohnsitzes verliert.
Nur in dieser Modalität ist auch eine Vermietung von Zimmern
erlaubt, doch ist zu garantieren, dass die Kapazität der in
der Bewohnbarkeitsbescheinigung erlaubten Schlafplätze gewahrt
wird.
Auflagen, die die zu vermietende Immobilie zu erfüllen
hat:
- Die Immobilie hat über eine eigene Katasterefferenz,
Strom-, Gas- und Wasserzähler, Energiezertifikat und aktuelle
Bewohnbarkeitsbescheinigung zu verfügen. Das Energiezertifikat
hat mindestens die Stufe F für Immobilie, die vor dem 31/12/2007
gebaut wurde zu erfüllen und die Stufe D für Gebäude,
die ab dem 01/01/2008 gebaut wurden.
- Es können nur so viele Schlafplätze angeboten
werden, sowie in der Bewohnbarkeitsbescheinigung ausgewiesen sind.
Die Bewohnbarkeitsbescheinigung gilt nur für 10 Jahre und ist
alle 10 Jahre zu erneuern.
- Die Immobilie, unabhängig davon, ob Apartment
oder Reihenhaus, kann nur die Lizenz für touristische Vermietungen
beantragen, sofern nachgewiesen werden kann, dass die Immobilie
5 Jahre seit der Neubauerklärung nicht einer gewerblichen Nutzung
unterlag, sondern privat genutzt wurde als Wohnung oder Eigenheim.
- Sollte eine Eigentümergemeinschaft bestehen,
so hat die Mehrheit der Eigentümer in einer Eigentümerversammlung
ihre Zustimmung zur touristischen Vermietung der Immobilie zu geben
und dies schriftlich zu bescheinigen. Genauso kann die Eigentümergemeinschaft
die Nutzung der gemeinschaftlichen Zonen einschränken. Z.B.
dass der Pool nur zu einer bestimmten Zeit von den Gästen genutzt
werden darf, sofern in den Statuten die touristische Vermietung
nicht verboten wurde. Die schriftliche Bescheinigung ist nur in
dem Fall nicht vorzulegen, wenn die Statuten der Eigentümergemeinschaft
ausdrücklich die touristische Vermietung erlauben.
- Der Insel Rat als auch die einzelnen Gemeinden können
die Vergabe von Lizenzen limitieren. Auch der Bebauungsplan (PTI)
kann die Lizenzvergabe in besonders geschützten Zonen verbieten
oder einschränken.
- Die Immobilie hat eine Hausratsversicherung für
touristische Vermietungen vorzuweisen. Die normale Hausratsversicherung
alleine reicht nicht aus.
- Der Anbieter der Immobilie hat der Polizei (Dirección
General de Policía) Auskunft über die Personen zu geben,
die die Immobilie angemietet haben. Die Ausweiskopien der sich in
der Immobilie befindenden Personen sollten daher vorliegen.
- Bei der touristischen, gewerblichen Vermietung hat
es sich um eine kurzzeitige Vermietung von Tagen oder Wochen zu
handeln, ohne dass ein Aufenthalt die Dauer von 1 Monat übersteigt.
Aufenthalte von einem Monat und mehr benötigen eines Mietvertrages
nach dem spanischen Mietgesetz (Ley de arrendamiento urbano). Jedoch
würde ich auch bei einer touristischen Vermietung einen temporären
Mietvertrag mit der Ausweiskopie der unterschreibenden Person vornehmen,
um dem Fall einer Räumungsklage vorzusorgen. Die gleichzeitige
vertragliche Vermietung der Immobilie an verschiedene Mieter ist
nicht erlaubt.
- Ein Minimum an Serviceleistungen sind anzubieten:
Den Mietern sind Bettwäsche und Geschirr zur Verfügung
zu stellen und die Instandhaltung der Installationen (Strom, Wasser,
Gas) muss gewährleistet sein. Der Mieter muss darüber
hinaus die Möglichkeit haben, sich an einen Ansprechpartner
wenden zu können zu den üblichen in Spanien geltenden
Geschäftszeiten, telefonisch jedoch 24 Stunden täglich.
Bei Apartments sind die Verhaltensregeln der Eigentümergemeinschaft
den Mietern klar zu stellen, denn bei Verstößen des gemeinschaftlichen
Lebens hat gesichert zu sein, dass der Mieter die Wohnung innerhalb
der nächsten 24 Stunden bei starken Verstößen verlässt.
- Tarife und Dienstleistungen sind dem Endkunden klar
und deutlich mitzuteilen. Reklamierungsanträge sind bei Nachfrage
zur Verfügung zu stellen.
- Die gewerbliche Anmeldung beim staatlichen und kommunalen
Finanzamt, als auch der Sozialversicherung ist vorzunehmen, um den
steuerlichen Verpflichtungen nachzukommen. Beim kommunalen Finanzamt
ist eine Öko-Steuer bei einer touristischen Vermietung zu zahlen.
Strafen:
Bei Werbung von Immobilien, die keine behördliche
Genehmigung für touristische Vermietungen haben oder nicht
eine Registriernummer nachweisen können werden die Strafen
erhöht und nicht der mindere Straffall angewendet. Sie liegen
nach dem veröffentlichten Gesetzestext im BOIB bei hohen Strafen
(infracciones graves) zwischen 4.001 und 40.000,- Euro. Ferner kann
von der Behörde eine Gewerbeeinstellung vorgenommen werden.
(Seite 25106).
Daher ist darauf zu achten, dass in der Werbung die
Registriernummer für touristische Vermietungen angegeben ist.
Haftbar für illegale Vermietungen ist der Immobilieneigentümer
als auch die Makleragentur oder der Internet Provider, der die Immobilie
anbietet.
Fazit: Der veröffentlichte Gesetzestext hat mit
den in den Medien veröffentlichten Nachrichten nicht viel gemeinsam,
besonders was die im Gesetzestext veröffentlichten Strafen
angeht.
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