Oft kommt es auf den Balearen vor, dass durchgeführte
Messungen eines Grundstücks eine andere Quadratmeterzahl ausweisen,
als die im Grundbuch registrierte. Beim Hausanbau fehlen die gewünschten
Quadratmeter und häufig wird bei Verkaufsverhandlungen festgestellt,
dass im Kataster mehr Quadratmeter eingetragen sind als im Grundbuchamt
und der Käufer die Verkäuferpartei auffordert, die tatsächliche
Grundstücksgröße vor der Unterzeichnung der notariellen
Kaufurkunde eintragen zu lassen.
Wie kann ich die abweichenden Quadratmeterangaben
im Grundbuchamt korrigieren?
Sollte es sich um die Fläche der Bebauung handeln,
ist das Urteil eines Architekten einzuholen. Diese Diskrepanz der
bebauten Fläche kann durch die Erstellung einer notariellen
Anbauerklärung unter gegebenen Umständen im Grundbuch
registriert werden. Das Prozedere hierfür ist ein anderes als
das der Korrektur der eigentlichen Grundstücksfläche,
das im folgenden beschrieben wird.
Um die tatsächliche Grundstücksgröße
zu ermitteln ist der Ist-Zustand durch einen Fachmann (Topografen)
überprüfen zu lassen, der in Form eines topographischen
Plans die Grundstücksgrenzen beschreibt und die daraus resultierende
Grundstückgröße beziffert.
Fällt das Resultat der topographischen Vermessung
tatsächlich so aus, dass der Ist-Zustand eine größere
Grundstücksfläche ausweist, als die im Grundbuch registrierte,
so ist ein sogenanntes "exceso de cabida" (Grundstücksflächenangleichung)
anzustreben. Ein "exceso de cabida" fällt also immer
an, wenn meine Grundstücksfläche von der im Grundbuch
eingetragenen abweicht.
Die Korrektur von Daten und Rechten überlässt
das spanische Grundbuch den spanischen Gerichten oder spanischen
Notaren, denn das Grundbuch ändert nur die vorhandenen eingetragenen
Daten durch einen schriftlichen Richterbeschluss oder durch eine
Notarurkunde.
Dies betrifft also auch die Änderung meiner Grundstücksfläche,
weshalb ich nun rechtlichen Rat einholen sollte, denn abhängig
von den zu berichtigen Quadratmetern hängt es ab ob für
mich der notarielle Weg für ein "Exceso de cabida"
mittels einer Notorietätsurkunde möglich ist, denn dieser
kann jederzeit juristisch angefochten werden oder ob gleich der
gerichtliche Weg anzustreben sei.
Was ist eine Notarietätsurkunde (acta de notoriedad)?
Eine Notorietätsurkunde ist ein öffentliches
vom Notar beglaubigtes Dokument, welches auf Antrag einer Person
erstellt wird, um eine bestimmte rechtliche Tatsache oder Sachstand
formell festzuhalten. Es gibt verschiedene Arten von Notorietätsurkunden.
Eine davon wäre die Notarurkunde "Exceso de cabida",
die die Offensichtlichkeit der Grundstücksgröße
beurkundet. (Art. 203 Ley Horizontal, Art. 288-297 R.H.)
Bevor man eine Angleichung der Grundstücksgröße
veranlasst, sollte man sicher sein, dass keine Zweifel bezüglich
der Identität der Finca auftauchen werden, denn sollte das
Grundstück nicht zweifelsfrei zu identifizieren sein wird das
Grundbuch einen Eintrag verweigern.
In welchem Fall kan ich den notariellen Weg einschlagen
und welche Unterlagen sollen der Notorietätsurkunde "Exceso
de cabida" beigefügt werden?
a) Bei Quadratmeterabweichungen von weniger als 5%
der im Grundbuch eingetragenen Grundstücksfläche, genügt
die Vorlage des Eigentümers von einem offiziellen Dokument,
z.B. topografischer Plan, welches die jetzige Grundfläche belegt.
b) Sollten die Quadratmeterabweichungen zwischen 5%
bis 20% der im Grundbuch eingetragenen Grundstücksfläche
betragen, sollten dem Notar die unten benannten Unterlagen beigebracht
werden. Die angrenzenden Nachbarn werden ausgewiesen, so dass wenn
diese nicht gleich die Notarurkunde mitunterschreiben, von dem Notar
eine Veröffentlichung der erstellten Notarurkunde "exceso
de cabida" im Boletin der Balearen und in den örtlichen
Tageszeitungen, z.B. Diario de Ibiza, Última hora, mittels
eines Edikts vorgenommen werden kann. Dieses öffentliche Edikt
gibt den Nachbarn die Möglichkeit Einspruch gegen die Quadratmeterabänderung
einzulegen.
Wie oben erwähnt, ist die Notorietätsurkunde
ein öffentliches Dokument, welches lediglich die Darlegung
einer Tatsache beinhaltet, aber nicht anspruchbegründend ist.
Damit die Notarurkunde volle Wirksamkeit hat, müssen dieser
vorschriftsmäßig die erforderlichen Unterlagen beigelegt
werden wie z.B.
Bei der Notorietätsurkunde des Art. 53.10 de Gesetzes 13/1996
sind folgende Unterlagen einzureichen:
1) Lageplan des Grundstückes in einer Skala die
vom Katasteramt bestimmt wird, technisches Gutachten der Messungen,
Fläche und Grenzen erstellt durch einen zuständigen in
der Berufskammer eingetragenem Fachmann (Topografen, Techniker des
Rathauses).
2) Für die Identifizierung des Grundstücks und Nachweis
des Titels, dass Sie Eigentümer dieses Grundstücks sind,
ist die notarielle Kaufurkunde dem Notar vorzulegen.
3) Aktueller Grundbuchauszug
4) Aktueller Katasterauszug
Sollte es Unklarheiten für das Grundbuchamt geben,
verweigert dieses die Eintragung und es bleibt nur der Gerichtsweg.
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